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Erforderliche Hand- und Zugdienste sind im Auftrag der Gemeinde von den Beteiligten nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
Erforderliche Hand- und Zugdienste sind im Auftrag der Gemeinde von den Beteiligten nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008