§ 41 LStVG. 1964 Hand- und Zugdienste

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 41,

Erforderliche Hand- und Zugdienste sind im Auftrag der Gemeinde von den Beteiligten nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 27.11.1969 bis 04.07.2008
Paragraph 41,

Erforderliche Hand- und Zugdienste sind im Auftrag der Gemeinde von den Beteiligten nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

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