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§ 13 a§ 13a und § 62d Abs. 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965, in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung LGBl. Nr. 43/1996, istsind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.Paragraph 13, a des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1996,, ist auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 43/1996Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1996,LGBl. Nr. 22/2002
§ 13 a§ 13a und § 62d Abs. 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965, in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung LGBl. Nr. 43/1996, istsind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.Paragraph 13, a des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1996,, ist auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 43/1996Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1996,LGBl. Nr. 22/2002