§ 5a Stmk. GN

Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 5 a,

§ 13 a§ 13a und § 62d Abs. 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965, in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung LGBl. Nr. 43/1996, istsind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.Paragraph 13, a des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1996,, ist auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 43/1996Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1996,LGBl. Nr. 22/2002

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2001
Paragraph 5 a,

§ 13 a§ 13a und § 62d Abs. 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965, in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung LGBl. Nr. 43/1996, istsind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.Paragraph 13, a des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1996,, ist auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 43/1996Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1996,LGBl. Nr. 22/2002

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