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derder Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt
1. | für die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, ermittelten Prozentsatz, | |||||||||
2. | für jede Halbwaise 24 % und | |||||||||
3. | für jede Vollwaise 36 % | |||||||||
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. |
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002,LGBl. Nr. 81/2010
derder Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt
1. | für die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, ermittelten Prozentsatz, | |||||||||
2. | für jede Halbwaise 24 % und | |||||||||
3. | für jede Vollwaise 36 % | |||||||||
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. |
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002,LGBl. Nr. 81/2010