§ 7 Stmk. GN

Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür den überlebenden Ehegatten den gemäß § 15 a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Prozentsatz,für den überlebenden Ehegatten den gemäß Paragraph 15, a Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Prozentsatz,
    2. 2.Ziffer 2für jede Halbwaise 24 % und
    3. 3.Ziffer 3für jede Vollwaise 36 %

    derder Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt

1.

für die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, ermittelten Prozentsatz,

2.

für jede Halbwaise 24 % und

3.

für jede Vollwaise 36 %

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002,LGBl. Nr. 81/2010

Stand vor dem 24.09.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 24.09.2010
  1. (1)Absatz einsDie Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür den überlebenden Ehegatten den gemäß § 15 a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Prozentsatz,für den überlebenden Ehegatten den gemäß Paragraph 15, a Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Prozentsatz,
    2. 2.Ziffer 2für jede Halbwaise 24 % und
    3. 3.Ziffer 3für jede Vollwaise 36 %

    derder Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt

1.

für die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, ermittelten Prozentsatz,

2.

für jede Halbwaise 24 % und

3.

für jede Vollwaise 36 %

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002,LGBl. Nr. 81/2010

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