§ 7 Stmk. GN Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.12.9999

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt

  1. (1)Absatz einsDie Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür den überlebenden Ehegatten den gemäß § 15 a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Prozentsatz,für den überlebenden Ehegatten den gemäß Paragraph 15, a Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Prozentsatz,
    2. 2.Ziffer 2für jede Halbwaise 24 % und
    3. 3.Ziffer 3für jede Vollwaise 36 %

    derder Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

  2. 1.Ziffer einsfür die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, ermittelten Prozentsatz,für die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß Paragraph 15 a, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, ermittelten Prozentsatz,
  3. 2.Ziffer 2für jede Halbwaise 24 % und
  4. 3.Ziffer 3für jede Vollwaise 36 %
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt NrNebengebührenzulage zum Ruhegenuß. 11 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002,

Stand vor dem 24.09.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 24.09.2010

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt

  1. (1)Absatz einsDie Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür den überlebenden Ehegatten den gemäß § 15 a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Prozentsatz,für den überlebenden Ehegatten den gemäß Paragraph 15, a Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Prozentsatz,
    2. 2.Ziffer 2für jede Halbwaise 24 % und
    3. 3.Ziffer 3für jede Vollwaise 36 %

    derder Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

  2. 1.Ziffer einsfür die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, ermittelten Prozentsatz,für die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß Paragraph 15 a, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, ermittelten Prozentsatz,
  3. 2.Ziffer 2für jede Halbwaise 24 % und
  4. 3.Ziffer 3für jede Vollwaise 36 %
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt NrNebengebührenzulage zum Ruhegenuß. 11 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002,

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