§ 13 StELG 1983 § 13

Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:
    1. a)Litera avom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,
    2. b)Litera bvom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft,
    im Falle zweier berechtigter Liegenschaften von einem der Eigentümer, im Falle von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften von mindestens einem Drittel der Eigentümer dieser Liegenschaften. Wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, so steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu.
  2. (2)Absatz 2Befindet sich eine verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentume mehrerer Personen, so sind für die Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des II. Teiles des ABGB maßgebend. Ist das verpflichtete oder berechtigte Gut ein agrargemeinschaftliches Grundstück, gelten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Sind solche nicht vorhanden, gilt die bestehende Übung.Befindet sich eine verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentume mehrerer Personen, so sind für die Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des römisch II. Teiles des ABGB maßgebend. Ist das verpflichtete oder berechtigte Gut ein agrargemeinschaftliches Grundstück, gelten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Sind solche nicht vorhanden, gilt die bestehende Übung.
  3. (3)Absatz 3Eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten (Einzelverfahren) kann auf Antrag dieser Berechtigten oder des Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann nach Anhörung der zuständigen Interessenvertretung von Amts wegen stattfinden, wenn dies Interessen der Landeskultur oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren erfordern.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Gesetze über die gleichzeitige Durchführung solcher Verfahren bei Zusammenlegungen, Teilungen und Regulierungen werden hiedurch nicht berührt.

(1) Der Antrag auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:

a)

vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,

b)

vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft,

im Falle zweier berechtigter Liegenschaften von einem der Eigentümer, im Falle von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften von mindestens einem Drittel der Eigentümer dieser Liegenschaften. Wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, so steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu.

(2) Befindet sich eine verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentume mehrerer Personen, so sind für die Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des II. Teiles des ABGB maßgebend. Ist das verpflichtete oder berechtigte Gut ein agrargemeinschaftliches Grundstück, gelten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Sind solche nicht vorhanden, gilt die bestehende Übung.

(3) Eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten (Einzelverfahren) kann auf Antrag dieser Berechtigten oder des Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann nach Anhörung der zuständigen Interessenvertretung von Amts wegen stattfinden, wenn dies Interessen der Landeskultur oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren erfordern.

(5) Die Bestimmungen der Gesetze über die gleichzeitige Durchführung solcher Verfahren bei Zusammenlegungen, Teilungen und Regulierungen werden hiedurch nicht berührt.

(6) Von der Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck des Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens auf einfachere Art, z. B. durch ein von der Agrarbehörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Agrarbehörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Agrarbehörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001

Stand vor dem 15.11.2001

In Kraft vom 22.01.1983 bis 15.11.2001
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:
    1. a)Litera avom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,
    2. b)Litera bvom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft,
    im Falle zweier berechtigter Liegenschaften von einem der Eigentümer, im Falle von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften von mindestens einem Drittel der Eigentümer dieser Liegenschaften. Wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, so steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu.
  2. (2)Absatz 2Befindet sich eine verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentume mehrerer Personen, so sind für die Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des II. Teiles des ABGB maßgebend. Ist das verpflichtete oder berechtigte Gut ein agrargemeinschaftliches Grundstück, gelten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Sind solche nicht vorhanden, gilt die bestehende Übung.Befindet sich eine verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentume mehrerer Personen, so sind für die Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des römisch II. Teiles des ABGB maßgebend. Ist das verpflichtete oder berechtigte Gut ein agrargemeinschaftliches Grundstück, gelten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Sind solche nicht vorhanden, gilt die bestehende Übung.
  3. (3)Absatz 3Eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten (Einzelverfahren) kann auf Antrag dieser Berechtigten oder des Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann nach Anhörung der zuständigen Interessenvertretung von Amts wegen stattfinden, wenn dies Interessen der Landeskultur oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren erfordern.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Gesetze über die gleichzeitige Durchführung solcher Verfahren bei Zusammenlegungen, Teilungen und Regulierungen werden hiedurch nicht berührt.

(1) Der Antrag auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:

a)

vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,

b)

vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft,

im Falle zweier berechtigter Liegenschaften von einem der Eigentümer, im Falle von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften von mindestens einem Drittel der Eigentümer dieser Liegenschaften. Wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, so steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu.

(2) Befindet sich eine verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentume mehrerer Personen, so sind für die Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des II. Teiles des ABGB maßgebend. Ist das verpflichtete oder berechtigte Gut ein agrargemeinschaftliches Grundstück, gelten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Sind solche nicht vorhanden, gilt die bestehende Übung.

(3) Eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten (Einzelverfahren) kann auf Antrag dieser Berechtigten oder des Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann nach Anhörung der zuständigen Interessenvertretung von Amts wegen stattfinden, wenn dies Interessen der Landeskultur oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren erfordern.

(5) Die Bestimmungen der Gesetze über die gleichzeitige Durchführung solcher Verfahren bei Zusammenlegungen, Teilungen und Regulierungen werden hiedurch nicht berührt.

(6) Von der Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck des Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens auf einfachere Art, z. B. durch ein von der Agrarbehörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Agrarbehörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Agrarbehörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten