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Die eingehenden Erhaltungsbeiträge (§ 19) dürfen nur für die Zwecke der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden, für deren Benützung sie eingehoben wurden.
Die eingehenden Erhaltungsbeiträge (Paragraph 19,) dürfen nur für die ZweckeAnm.: in der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden, für deren Benützung sie eingehoben wurden.Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Die eingehenden Erhaltungsbeiträge (§ 19) dürfen nur für die Zwecke der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden, für deren Benützung sie eingehoben wurden.
Die eingehenden Erhaltungsbeiträge (Paragraph 19,) dürfen nur für die ZweckeAnm.: in der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden, für deren Benützung sie eingehoben wurden.Fassung LGBl. Nr. 60/2008