§ 24 LStVG. 1964

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 24

(1) Für bauliche Anlagen,

  1. (1)Absatz einsBei Bauführungen, die einer baubehördlichen Genehmigung bedürfen, ist in Durchzugsstrecken die Baulinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten. Im übrigen dürfen derartige Bauführungen bei Landes-, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen innerhalb einer Entfernung von 15 m von der Straßengrenze nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen. Bei Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen gilt das gleiche für eine Entfernung bis zu 5 m. Bei Einfriedungen, welche den Luftdurchzug behindern, ist, auch wenn keine baubehördliche Bewilligung für sie notwendig ist, die Errichtung innerhalb einer Entfernung von 2 m von der Straßengrenze nur mit Bewilligung der Straßenverwaltung zulässig. Als Straßengrenze hat jener Linienzug zu gelten, der die Straße samt deren Anlagen, soweit sie für den gesicherten Bestand der Straße notwendig sind, abgrenzt. Dieser Linienzug muß nicht in allen Fällen mit der Straßengrundgrenze zusammenfallen.
  2. (2)Absatz 2Bei Errichtung von Gebäuden, die zu Zwecken dienen, welche mit einem regelmäßigen Parken oder sonstigem häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden sind (gast- und schankgewerbliche Betriebe, Schmieden, Wagnerbetriebe, Automobilwerkstätten und dergleichen), kann die Straßenverwaltung zur Hintanhaltung ungünstiger Rückwirkung auf die Verkehrssicherheit auch eine über die im Abs. 1 genannten Ausmaße hinausgehende Entfernung der Anlage von der Straßengrenze fordern.Bei Errichtung von Gebäuden, die zu Zwecken dienen, welche mit einem regelmäßigen Parken oder sonstigem häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden sind (gast- und schankgewerbliche Betriebe, Schmieden, Wagnerbetriebe, Automobilwerkstätten und dergleichen), kann die Straßenverwaltung zur Hintanhaltung ungünstiger Rückwirkung auf die Verkehrssicherheit auch eine über die im Absatz eins, genannten Ausmaße hinausgehende Entfernung der Anlage von der Straßengrenze fordern.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Eisenbahnen oder öffentliche Flughäfen oder Grundstücke, die Zwecken der Heeresverwaltung dienen.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für öffentliche Eisenbahnen oder öffentliche Flughäfen oder Grundstücke, die Zwecken der Heeresverwaltung dienen.
  4. (4)Absatz 4In rücksichtswürdigen Fällen kann die Straßenverwaltung Erleichterungen gewähren, wenn die Sicherheit des Verkehrs und die Straßenerhaltung dies gestatten.
Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen gilt Folgendes:

1.

An Durchzugsstrecken ist die Baufluchtlinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten.

2.

Innerhalb der angeführten Grenzen dürfen folgende Maßnahmen nicht vorgenommen werden:

Grenze bei Landesstraßen

Grenze bei Gemeindestraßen

Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes

15 m

5 m

Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern

5 m

2 m

3.

Die zuständige Straßenverwaltung hat auf Antrag Ausnahmen von den in Z 1 und 2 enthaltenen Vorschriften zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen, die Verkehrssicherheit und Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.

4.

Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlagen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Landesregierung bzw. die Gemeinde über die Ausnahmebewilligung. Die Straßenverwaltung ist in diesem Verfahren Partei.

5.

Die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Entfernung der im Abs. 1 genannten Zonen ist zu messen:

1.

vom äußeren Rand des Straßengrabens,

2.

bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß,

3.

bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittböschungskante,

4.

in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette.

(3) Auf Antrag der zuständigen Straßenverwaltung hat bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 die Landesregierung, bei allen anderen Straßen die Gemeinde die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002LGBl. Nr. 60/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 20.08.2002 bis 04.07.2008
Paragraph 24

(1) Für bauliche Anlagen,

  1. (1)Absatz einsBei Bauführungen, die einer baubehördlichen Genehmigung bedürfen, ist in Durchzugsstrecken die Baulinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten. Im übrigen dürfen derartige Bauführungen bei Landes-, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen innerhalb einer Entfernung von 15 m von der Straßengrenze nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen. Bei Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen gilt das gleiche für eine Entfernung bis zu 5 m. Bei Einfriedungen, welche den Luftdurchzug behindern, ist, auch wenn keine baubehördliche Bewilligung für sie notwendig ist, die Errichtung innerhalb einer Entfernung von 2 m von der Straßengrenze nur mit Bewilligung der Straßenverwaltung zulässig. Als Straßengrenze hat jener Linienzug zu gelten, der die Straße samt deren Anlagen, soweit sie für den gesicherten Bestand der Straße notwendig sind, abgrenzt. Dieser Linienzug muß nicht in allen Fällen mit der Straßengrundgrenze zusammenfallen.
  2. (2)Absatz 2Bei Errichtung von Gebäuden, die zu Zwecken dienen, welche mit einem regelmäßigen Parken oder sonstigem häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden sind (gast- und schankgewerbliche Betriebe, Schmieden, Wagnerbetriebe, Automobilwerkstätten und dergleichen), kann die Straßenverwaltung zur Hintanhaltung ungünstiger Rückwirkung auf die Verkehrssicherheit auch eine über die im Abs. 1 genannten Ausmaße hinausgehende Entfernung der Anlage von der Straßengrenze fordern.Bei Errichtung von Gebäuden, die zu Zwecken dienen, welche mit einem regelmäßigen Parken oder sonstigem häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden sind (gast- und schankgewerbliche Betriebe, Schmieden, Wagnerbetriebe, Automobilwerkstätten und dergleichen), kann die Straßenverwaltung zur Hintanhaltung ungünstiger Rückwirkung auf die Verkehrssicherheit auch eine über die im Absatz eins, genannten Ausmaße hinausgehende Entfernung der Anlage von der Straßengrenze fordern.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Eisenbahnen oder öffentliche Flughäfen oder Grundstücke, die Zwecken der Heeresverwaltung dienen.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für öffentliche Eisenbahnen oder öffentliche Flughäfen oder Grundstücke, die Zwecken der Heeresverwaltung dienen.
  4. (4)Absatz 4In rücksichtswürdigen Fällen kann die Straßenverwaltung Erleichterungen gewähren, wenn die Sicherheit des Verkehrs und die Straßenerhaltung dies gestatten.
Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen gilt Folgendes:

1.

An Durchzugsstrecken ist die Baufluchtlinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten.

2.

Innerhalb der angeführten Grenzen dürfen folgende Maßnahmen nicht vorgenommen werden:

Grenze bei Landesstraßen

Grenze bei Gemeindestraßen

Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes

15 m

5 m

Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern

5 m

2 m

3.

Die zuständige Straßenverwaltung hat auf Antrag Ausnahmen von den in Z 1 und 2 enthaltenen Vorschriften zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen, die Verkehrssicherheit und Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.

4.

Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlagen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Landesregierung bzw. die Gemeinde über die Ausnahmebewilligung. Die Straßenverwaltung ist in diesem Verfahren Partei.

5.

Die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Entfernung der im Abs. 1 genannten Zonen ist zu messen:

1.

vom äußeren Rand des Straßengrabens,

2.

bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß,

3.

bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittböschungskante,

4.

in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette.

(3) Auf Antrag der zuständigen Straßenverwaltung hat bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 die Landesregierung, bei allen anderen Straßen die Gemeinde die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002LGBl. Nr. 60/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,

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