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(1) Die Kosten der Neuanlage,
der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.(1)Absatz einsDie Kosten der Neuanlage, der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.(2)Absatz 2Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den betreffenden Gemeinden zu regeln.
(2) Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den betreffenden Gemeinden zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,
(1) Die Kosten der Neuanlage,
der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.(1)Absatz einsDie Kosten der Neuanlage, der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.(2)Absatz 2Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den betreffenden Gemeinden zu regeln.
(2) Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den betreffenden Gemeinden zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,