§ 30 LStVG. 1964 Kostentragung

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 30

(1) Die Kosten der Neuanlage,

  1. (1)Absatz einsDie Kosten der Neuanlage, der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.
  2. (2)Absatz 2Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den betreffenden Gemeinden zu regeln.
der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.

(2) Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den betreffenden Gemeinden zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 27.11.1969 bis 04.07.2008
Paragraph 30

(1) Die Kosten der Neuanlage,

  1. (1)Absatz einsDie Kosten der Neuanlage, der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.
  2. (2)Absatz 2Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den betreffenden Gemeinden zu regeln.
der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.

(2) Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den betreffenden Gemeinden zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,

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