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Die Straßenverwaltung ist bei Verletzung oder Tötung von Personen oder Beschädigung von Sachen, die infolge des Zustandes einer Straße oder deren Zubehörs eingetreten sind, zum Schadenersatz nur verpflichtet, wenn ihre Organe erwiesenermaßen die Instandhaltung der Straße vorsätzlich oder in grobfahrlässiger Weise vernachlässigt haben LStVG. Dasselbe gilt für die Ortsgemeinden hinsichtlich der Erhaltung der ihnen übergebenen Strecken und ihrer sonstigen aus diesem Gesetze hervorgehenden Verpflichtungen bei einem gleichem Verschulden ihrer Organe1964 seit 26.11.1969 weggefallen.
Die Straßenverwaltung ist bei Verletzung oder Tötung von Personen oder Beschädigung von Sachen, die infolge des Zustandes einer Straße oder deren Zubehörs eingetreten sind, zum Schadenersatz nur verpflichtet, wenn ihre Organe erwiesenermaßen die Instandhaltung der Straße vorsätzlich oder in grobfahrlässiger Weise vernachlässigt haben LStVG. Dasselbe gilt für die Ortsgemeinden hinsichtlich der Erhaltung der ihnen übergebenen Strecken und ihrer sonstigen aus diesem Gesetze hervorgehenden Verpflichtungen bei einem gleichem Verschulden ihrer Organe1964 seit 26.11.1969 weggefallen.