§ 17 LStVG. 1964 (weggefallen)

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.1969 bis 31.12.9999
Paragraph§ 17,

Die Straßenverwaltung ist bei Verletzung oder Tötung von Personen oder Beschädigung von Sachen, die infolge des Zustandes einer Straße oder deren Zubehörs eingetreten sind, zum Schadenersatz nur verpflichtet, wenn ihre Organe erwiesenermaßen die Instandhaltung der Straße vorsätzlich oder in grobfahrlässiger Weise vernachlässigt haben LStVG. Dasselbe gilt für die Ortsgemeinden hinsichtlich der Erhaltung der ihnen übergebenen Strecken und ihrer sonstigen aus diesem Gesetze hervorgehenden Verpflichtungen bei einem gleichem Verschulden ihrer Organe1964 seit 26.11.1969 weggefallen.

Stand vor dem 26.11.1969

In Kraft vom 16.07.1964 bis 26.11.1969
Paragraph§ 17,

Die Straßenverwaltung ist bei Verletzung oder Tötung von Personen oder Beschädigung von Sachen, die infolge des Zustandes einer Straße oder deren Zubehörs eingetreten sind, zum Schadenersatz nur verpflichtet, wenn ihre Organe erwiesenermaßen die Instandhaltung der Straße vorsätzlich oder in grobfahrlässiger Weise vernachlässigt haben LStVG. Dasselbe gilt für die Ortsgemeinden hinsichtlich der Erhaltung der ihnen übergebenen Strecken und ihrer sonstigen aus diesem Gesetze hervorgehenden Verpflichtungen bei einem gleichem Verschulden ihrer Organe1964 seit 26.11.1969 weggefallen.

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