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(1) Die Übertretungen der §§ 5,
24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.(1)Absatz einsDie Übertretungen der §§ 5, 24, 25, 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.Die Übertretungen der Paragraphen 5,, 24, 25, 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.
(2) Die Strafbarkeit nach § 55 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 7/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,LGBl. Nr. 60/2008
(1) Die Übertretungen der §§ 5,
24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.(1)Absatz einsDie Übertretungen der §§ 5, 24, 25, 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.Die Übertretungen der Paragraphen 5,, 24, 25, 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.
(2) Die Strafbarkeit nach § 55 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 7/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,LGBl. Nr. 60/2008