§ 56 LStVG. 1964

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 56

(1) Die Übertretungen der §§ 5,

  1. (1)Absatz einsDie Übertretungen der §§ 5, 24, 25, 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.Die Übertretungen der Paragraphen 5,, 24, 25, 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.
24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.

(2) Die Strafbarkeit nach § 55 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 7/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 01.01.2002 bis 04.07.2008
Paragraph 56

(1) Die Übertretungen der §§ 5,

  1. (1)Absatz einsDie Übertretungen der §§ 5, 24, 25, 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.Die Übertretungen der Paragraphen 5,, 24, 25, 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.
24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.

(2) Die Strafbarkeit nach § 55 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 7/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,LGBl. Nr. 60/2008

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