§ 8 StZLG 1982 § 8

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft .

(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, i. d. F. des Gesetzesin der Fassung BGBl. Nr. 903/1993BGBl. I Nr. 189/2013, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.03.1995 bis 31.12.2013

(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft .

(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, i. d. F. des Gesetzesin der Fassung BGBl. Nr. 903/1993BGBl. I Nr. 189/2013, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013

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