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(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft .
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, i. d. F. des Gesetzesin der Fassung BGBl. Nr. 903/1993BGBl. I Nr. 189/2013, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013
(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft .
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, i. d. F. des Gesetzesin der Fassung BGBl. Nr. 903/1993BGBl. I Nr. 189/2013, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013