§ 13 LStVG. 1964

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 13,

Für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden in Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Gemeindeverfassung maßgebend.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 27.11.1969 bis 04.07.2008
Paragraph 13,

Für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden in Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Gemeindeverfassung maßgebend.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008

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