§ 7 StZLG 1982 § 7

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) In der Verordnung gemäß § 4 können nachstehende zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt werden:

a)

Die Benutzungsart (Anhang zum Vermessungsgesetzzur Vermessungsverordnung 2010, BGBl. Nr. 306/1968BGBl. II Nr. 115/2010, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969, und der Gesetze BGBl. Nr. 238/1975 und Nr. 480/1980) bzw. die bisherige Kulturgattung der einbezogenen Grundstücke darf nur mit Bewilligung der Agrarbezirksbehörde geändert werden.

b)

Bauwerke, Brunnen, Graben, Einfriedungen, Straßen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden; dies gilt nur nach Maßgabe des § 50 Abs. 4 lit. b bis d.

c)

Bäume, Hecken und Sträucher dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde gefällt oder gerodet werden.

Die Bewilligung nach lit. a, b und c ist zu versagen, wenn durch das geplante Vorhaben das Ziel der Zusammenlegung gefährdet wird.

(2) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, sofern die im Einzelfall vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, zur Vorbereitung und zur Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens

a)

jedes Grundstück zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

b)

dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen sowie Vermessungszeichen anzubringen und

c)

Bäume und Sträucher zu stutzen oder andere Pflanzen zu beseitigen, wenn diese die Arbeiten behindern.

Die Grundeigentümer und die Bergbauberechtigten sind vom Betreten der Grundstücke vorher mündlich oder schriftlich zu verständigen; bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.

(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstuck dinglich Berechtigten für alle mit Vorbereitungshandlungen nach Abs. 2 unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen.

(4) Für die Ermittlung der Entschädigung nach Abs. 3 sind die Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, § 4 Abs. 2 BGBl. Nr. 71/1954und in der §§ 5 bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954,Fassung BGBl. Nr. 71111/2010, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Höhe der Entschädigung auf Grund der Schätzung eines Sachverständigen (§ 52 AVG) von der Agrarbehörde mit Bescheid zu bestimmen ist und daß an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten kann, wenn dies wirtschaftlich zweckmäßiger und zumutbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.03.1995 bis 31.12.2013

(1) In der Verordnung gemäß § 4 können nachstehende zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt werden:

a)

Die Benutzungsart (Anhang zum Vermessungsgesetzzur Vermessungsverordnung 2010, BGBl. Nr. 306/1968BGBl. II Nr. 115/2010, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969, und der Gesetze BGBl. Nr. 238/1975 und Nr. 480/1980) bzw. die bisherige Kulturgattung der einbezogenen Grundstücke darf nur mit Bewilligung der Agrarbezirksbehörde geändert werden.

b)

Bauwerke, Brunnen, Graben, Einfriedungen, Straßen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden; dies gilt nur nach Maßgabe des § 50 Abs. 4 lit. b bis d.

c)

Bäume, Hecken und Sträucher dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde gefällt oder gerodet werden.

Die Bewilligung nach lit. a, b und c ist zu versagen, wenn durch das geplante Vorhaben das Ziel der Zusammenlegung gefährdet wird.

(2) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, sofern die im Einzelfall vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, zur Vorbereitung und zur Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens

a)

jedes Grundstück zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

b)

dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen sowie Vermessungszeichen anzubringen und

c)

Bäume und Sträucher zu stutzen oder andere Pflanzen zu beseitigen, wenn diese die Arbeiten behindern.

Die Grundeigentümer und die Bergbauberechtigten sind vom Betreten der Grundstücke vorher mündlich oder schriftlich zu verständigen; bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.

(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstuck dinglich Berechtigten für alle mit Vorbereitungshandlungen nach Abs. 2 unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen.

(4) Für die Ermittlung der Entschädigung nach Abs. 3 sind die Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, § 4 Abs. 2 BGBl. Nr. 71/1954und in der §§ 5 bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954,Fassung BGBl. Nr. 71111/2010, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Höhe der Entschädigung auf Grund der Schätzung eines Sachverständigen (§ 52 AVG) von der Agrarbehörde mit Bescheid zu bestimmen ist und daß an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten kann, wenn dies wirtschaftlich zweckmäßiger und zumutbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013

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