§ 8 Stmk. JagdAG

Steiermärkisches Jagdabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 8,

Die Erträgnisse der Abgabe von verpachteten Jagden fließen zu 8085 % dem Land Steiermark und zu 2015 % der Steiermärkischen Landesjägerschaft zu, die Erträgnisse der Abgabe von nicht verpachteten Jagden fließen zu 100 % dem Land Steiermark zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,LGBl. Nr. 5/2012

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.03.2012
Paragraph 8,

Die Erträgnisse der Abgabe von verpachteten Jagden fließen zu 8085 % dem Land Steiermark und zu 2015 % der Steiermärkischen Landesjägerschaft zu, die Erträgnisse der Abgabe von nicht verpachteten Jagden fließen zu 100 % dem Land Steiermark zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,LGBl. Nr. 5/2012

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