§ 5 StELG 1983

Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, daß die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Die teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf nicht bewilligt werden, wenn dadurch eine unwirtschaftliche Erschwerung in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten eintreten würde. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist nicht zuzulassen, wenn diese eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.
  3. (3)Absatz 3Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des berechtigten Gutes entspricht und jenen des verpflichteten Gutes nicht widerspricht und die im Abs. 2 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des berechtigten Gutes entspricht und jenen des verpflichteten Gutes nicht widerspricht und die im Absatz 2, angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Bezüglich der als Entgelt der Übertragung ausbedungenen Leistung des Erwerbers finden die Bestimmungen der §§ 32 und 36 sinngemäß Anwendung.Bezüglich der als Entgelt der Übertragung ausbedungenen Leistung des Erwerbers finden die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 36 sinngemäß Anwendung.

(1) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, daß die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Die teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf weiters nicht bewilligt werden, wenn die Übertragung zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist nicht zuzulassen, wenn diese eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.

(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die im Abs. 2 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.

(4) (Anm. entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

Stand vor dem 31.08.2007

In Kraft vom 22.01.1983 bis 31.08.2007
  1. (1)Absatz einsVereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, daß die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Die teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf nicht bewilligt werden, wenn dadurch eine unwirtschaftliche Erschwerung in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten eintreten würde. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist nicht zuzulassen, wenn diese eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.
  3. (3)Absatz 3Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des berechtigten Gutes entspricht und jenen des verpflichteten Gutes nicht widerspricht und die im Abs. 2 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des berechtigten Gutes entspricht und jenen des verpflichteten Gutes nicht widerspricht und die im Absatz 2, angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Bezüglich der als Entgelt der Übertragung ausbedungenen Leistung des Erwerbers finden die Bestimmungen der §§ 32 und 36 sinngemäß Anwendung.Bezüglich der als Entgelt der Übertragung ausbedungenen Leistung des Erwerbers finden die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 36 sinngemäß Anwendung.

(1) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, daß die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Die teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf weiters nicht bewilligt werden, wenn die Übertragung zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist nicht zuzulassen, wenn diese eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.

(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die im Abs. 2 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.

(4) (Anm. entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

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