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(1) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, daß die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Die teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf weiters nicht bewilligt werden, wenn die Übertragung zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist nicht zuzulassen, wenn diese eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.
(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die im Abs. 2 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.
(4) (Anm. entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007
(1) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, daß die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Die teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf weiters nicht bewilligt werden, wenn die Übertragung zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist nicht zuzulassen, wenn diese eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.
(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die im Abs. 2 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.
(4) (Anm. entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007