(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Höchsttarifvero... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1980 in Kraft.(2) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, der Landesregierung. Diese Verordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie d... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund n... mehr lesen...
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsagenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1, umgesetzt. mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Landespersonalzulage und der Stufe zwei der Verwaltungsdienstzulage. Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd § 138 Abs. 3 des K-D... mehr lesen...
(LGBl Nr 23/2021)Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2021,)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2)Absatz 2Für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellungen und der Kostenersätze, die bisherigen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.(2)Absatz 2Die Gemeinden haben dem Land die Kosten für Leistungen nach dem 2. Abschnitt in der Höhe von 50 vH zu ersetzen. (2a)Absatz 2 aDer Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 2 ist auf die einzelnen Gemeinden n... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beziehungen zwischen dem Land und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch das Land für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu leistenden Kostenersätze nach den Grun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landesregierung obliegt:a)Litera adie Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz;b)Litera bdie Entscheidung über Leistungen nach §§ 13 oder 13a,die Entscheidung über Leistungen nach Paragraphen 13, oder 13a,c)Litera cdie Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nach § 16,die Gewäh... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 03.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2022 § 0 gültig von 09.04.2019 bis 02.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2019... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:1.Ziffer einsAm 1. Jänner 1998: Der Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, die Abschnitte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 2 und 25.Am 1. Jänner 1998: Der Abschnitt 1 mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2,, die Abschnitte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 m... mehr lesen...
Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß. Die Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt Paragraph 7, sinngemäß. Die Kommissionsgebühren sind... mehr lesen...
Die Höhe der Bezüge gemäß § 14 Abs. 1 und 2, der Entschädigungen und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß § 16 hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobeiDie Höhe der Bezüge gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2, der Entschädigungen und der Kommissionsgebühr und die b... mehr lesen...
(1)Absatz einsHat ein Gemeindeorgan gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge oder Entschädigungen nach dem 6. Abschnitt, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug. Der Gemeinderat kann in der Verordnung (§ 18) festlegen, daß die Entschädigung als Mitglied des Gemeinderates neben der Entschädig... mehr lesen...
Den Mitgliedern des Gemeinderates, deren monatliche Entschädigung weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (§ 2) beträgt und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben, kann zusätzlich eine Kommissionsgebühr für jede angefangene halbe Stunde dieser Tätigkeit von höchstens 0,05 % des Ausgangsbetrages ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden mit bis zu1.000 Einwohnern36 % von1.001-2.500 Einwohnern42 % von2.501-3.500 Einwohnern48 % von3.501-5.000 Einwohnern53 % von5.001-10.000 Einwohnern61 % von10.001-15.000 Einwohnern72 % von15.001-20.000 Einwohnern76 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages und dem Landesrechnungshofdirektor (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.(2)Absatz 2Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Stadtsenates, Stadtrates und Gemeindevorstandes so... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 31.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2024 § 0 gültig von 11.07.2023 bis 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2023... mehr lesen...
Tarifüber das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:A. Allgemeiner Teil1.Verleihung von Berechtigungen14 Euro2.Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)6 Euro3.Aufnahme von Niede... mehr lesen...