§ 5 GVOG 1997 Satzung, Name und Sitz des Gemeindeverbandes

Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Satzung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Sitz des Gemeindeverbandes;
    2. 2.Ziffer 2Namen der beteiligten Gemeinden;
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Aufgaben;
    4. 4.Ziffer 4Organe des Gemeindeverbandes;
    5. 5.Ziffer 5Regelung des Ersatzes der Kosten (Personal- und Sachaufwand), die aus der Besorgung der Verbandsaufgaben erwachsen;
    6. 6.Ziffer 6Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dem Gemeindeverband und der Haftung für Verbindlichkeiten;
    7. 7.Ziffer 7Regelung der näheren Voraussetzungen des Beitritts einer Gemeinde und des Ausscheidens einer verbandsangehörigen Gemeinde;
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen über die Gründe für eine Auflösung des Gemeindeverbandes, die Abwicklung bestehender Dienstverhältnisse und die Verwendung des Vermögens des Gemeindeverbandes aus diesem Anlaß.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindeverband hat den Namen jener Gemeinde zu führen, die als Sitz des Gemeindeverbandes bestimmt wurde, oder sich nach jener Region zu benennen, in der der Gemeindeverband tätig wird.

(1) Die Satzung hat zu enthalten:

1.

Name und Sitz des Gemeindeverbandes;

2.

Namen der beteiligten Gemeinden;

3.

Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten;

4.

Organe des Gemeindeverbandes;

5.

Regelung des Ersatzes der Kosten (Personal- und Sachaufwand), die aus der Besorgung der Verbandsaufgaben erwachsen;

6.

Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dem Gemeindeverband und der Haftung für Verbindlichkeiten;

7.

Regelung der näheren Voraussetzungen des Beitritts einer Gemeinde und des Ausscheidens einer verbandsangehörigen Gemeinde;

8.

Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes, die Abwicklung bestehender Dienstverhältnisse und die Verwendung des Vermögens des Gemeindeverbandes aus diesem Anlaß.

(2) Der Gemeindeverband hat den Namen jener Gemeinde zu führen, die als Sitz des Gemeindeverbandes bestimmt wurde, oder sich nach jener Region zu benennen, in der der Gemeindeverband tätig wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie Satzung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Sitz des Gemeindeverbandes;
    2. 2.Ziffer 2Namen der beteiligten Gemeinden;
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Aufgaben;
    4. 4.Ziffer 4Organe des Gemeindeverbandes;
    5. 5.Ziffer 5Regelung des Ersatzes der Kosten (Personal- und Sachaufwand), die aus der Besorgung der Verbandsaufgaben erwachsen;
    6. 6.Ziffer 6Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dem Gemeindeverband und der Haftung für Verbindlichkeiten;
    7. 7.Ziffer 7Regelung der näheren Voraussetzungen des Beitritts einer Gemeinde und des Ausscheidens einer verbandsangehörigen Gemeinde;
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen über die Gründe für eine Auflösung des Gemeindeverbandes, die Abwicklung bestehender Dienstverhältnisse und die Verwendung des Vermögens des Gemeindeverbandes aus diesem Anlaß.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindeverband hat den Namen jener Gemeinde zu führen, die als Sitz des Gemeindeverbandes bestimmt wurde, oder sich nach jener Region zu benennen, in der der Gemeindeverband tätig wird.

(1) Die Satzung hat zu enthalten:

1.

Name und Sitz des Gemeindeverbandes;

2.

Namen der beteiligten Gemeinden;

3.

Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten;

4.

Organe des Gemeindeverbandes;

5.

Regelung des Ersatzes der Kosten (Personal- und Sachaufwand), die aus der Besorgung der Verbandsaufgaben erwachsen;

6.

Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dem Gemeindeverband und der Haftung für Verbindlichkeiten;

7.

Regelung der näheren Voraussetzungen des Beitritts einer Gemeinde und des Ausscheidens einer verbandsangehörigen Gemeinde;

8.

Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes, die Abwicklung bestehender Dienstverhältnisse und die Verwendung des Vermögens des Gemeindeverbandes aus diesem Anlaß.

(2) Der Gemeindeverband hat den Namen jener Gemeinde zu führen, die als Sitz des Gemeindeverbandes bestimmt wurde, oder sich nach jener Region zu benennen, in der der Gemeindeverband tätig wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

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