§ 25 GVOG 1997 Eigener Wirkungsbereich

Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sindAngelegenheiten, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.2012

Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sindAngelegenheiten, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

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