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Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sindAngelegenheiten, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sindAngelegenheiten, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012