§ 11 LStVG. 1964 Verwaltung von Landesstraßen

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 11,

Der Landesregierung als Landes-Straßenverwaltung obliegt die Verwaltung der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtstraßen und, sofern nicht anderes vereinbart wurde, der Konkurrenzstraßen, ferner die technische Vorbereitung über durchzuführende Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten sowie die Leitung der Bauausführungen an solchen Straßen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 89/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 20.08.2002 bis 04.07.2008
Paragraph 11,

Der Landesregierung als Landes-Straßenverwaltung obliegt die Verwaltung der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtstraßen und, sofern nicht anderes vereinbart wurde, der Konkurrenzstraßen, ferner die technische Vorbereitung über durchzuführende Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten sowie die Leitung der Bauausführungen an solchen Straßen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 89/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,LGBl. Nr. 60/2008

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