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(1) Die/Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzerin/Eigenjagdbesitzer,
die/der ihre/seine Eigenjagd verpachtet, hat anlässlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 75 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986) zu erstattende Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1. April jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft der Jagdpächterin/des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat sie/er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.(1)Absatz einsDer abgabepflichtige Eigenjagdbesitzer, der seine Eigenjagd verpachtet, hat anläßlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 95 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1954) zu erstattenden Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1.April eines jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzer, der seine Eigenjagd verpachtet, hat anläßlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 95, Absatz eins, Steiermärkisches Jagdgesetz 1954) zu erstattenden Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1.April eines jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.(2)Absatz 2Werden die Angaben nach Abs.1 nicht oder erst nach dem im Abs. 1 genannten Termin der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, kann die Abgabe von der Abgabenbehörde bis zum Zweifachen der Jagdabgabe des abgelaufenen Jagdjahres vorgeschrieben werden.Werden die Angaben nach Absatz , nicht oder erst nach dem im Absatz eins, genannten Termin der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, kann die Abgabe von der Abgabenbehörde bis zum Zweifachen der Jagdabgabe des abgelaufenen Jagdjahres vorgeschrieben werden.
(2) Werden die Angaben nach Abs.1 nicht oder erst nach dem im Abs. 1 genannten Termin der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, kann die Abgabe von der Abgabenbehörde bis zum Zweifachen der Jagdabgabe des abgelaufenen Jagdjahres vorgeschrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 317/1964LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 69/2001LGBl. Nr. 23/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 317 aus 1964,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,
(1) Die/Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzerin/Eigenjagdbesitzer,
die/der ihre/seine Eigenjagd verpachtet, hat anlässlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 75 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986) zu erstattende Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1. April jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft der Jagdpächterin/des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat sie/er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.(1)Absatz einsDer abgabepflichtige Eigenjagdbesitzer, der seine Eigenjagd verpachtet, hat anläßlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 95 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1954) zu erstattenden Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1.April eines jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzer, der seine Eigenjagd verpachtet, hat anläßlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 95, Absatz eins, Steiermärkisches Jagdgesetz 1954) zu erstattenden Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1.April eines jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.(2)Absatz 2Werden die Angaben nach Abs.1 nicht oder erst nach dem im Abs. 1 genannten Termin der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, kann die Abgabe von der Abgabenbehörde bis zum Zweifachen der Jagdabgabe des abgelaufenen Jagdjahres vorgeschrieben werden.Werden die Angaben nach Absatz , nicht oder erst nach dem im Absatz eins, genannten Termin der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, kann die Abgabe von der Abgabenbehörde bis zum Zweifachen der Jagdabgabe des abgelaufenen Jagdjahres vorgeschrieben werden.
(2) Werden die Angaben nach Abs.1 nicht oder erst nach dem im Abs. 1 genannten Termin der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, kann die Abgabe von der Abgabenbehörde bis zum Zweifachen der Jagdabgabe des abgelaufenen Jagdjahres vorgeschrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 317/1964LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 69/2001LGBl. Nr. 23/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 317 aus 1964,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,