§ 5 Stmk. JagdAG

Steiermärkisches Jagdabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.9999
Paragraph 5,
  1. (1)Absatz einsDie/Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzerin/Eigenjagdbesitzer, die/der ihre/seine Eigenjagd verpachtet, hat anläßlichanlässlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 9575 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 19541986) zu erstattendenerstattende Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1.April eines1. April jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft der Jagdpächterin/des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat sie/er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.Die/Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzerin/Eigenjagdbesitzer, die/der ihre/seine Eigenjagd verpachtet, hat anläßlichanlässlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 9575, Absatz eins, Steiermärkisches Jagdgesetz 19541986) zu erstattendenerstattende Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1.April eines1. April jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft der Jagdpächterin/des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat sie/er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Werden die Angaben nach Abs.1 nicht oder erst nach dem im Abs. 1 genannten Termin der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, kann die Abgabe von der Abgabenbehörde bis zum Zweifachen der Jagdabgabe des abgelaufenen Jagdjahres vorgeschrieben werden.Werden die Angaben nach Absatz , nicht oder erst nach dem im Absatz eins, genannten Termin der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, kann die Abgabe von der Abgabenbehörde bis zum Zweifachen der Jagdabgabe des abgelaufenen Jagdjahres vorgeschrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 317/1964LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 69/2001LGBl. Nr. 23/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31769 aus 19642001,, Landesgesetzblatt Nr. 6923 aus 20012013,

Stand vor dem 31.03.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.03.2013
Paragraph 5,
  1. (1)Absatz einsDie/Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzerin/Eigenjagdbesitzer, die/der ihre/seine Eigenjagd verpachtet, hat anläßlichanlässlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 9575 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 19541986) zu erstattendenerstattende Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1.April eines1. April jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft der Jagdpächterin/des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat sie/er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.Die/Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzerin/Eigenjagdbesitzer, die/der ihre/seine Eigenjagd verpachtet, hat anläßlichanlässlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 9575, Absatz eins, Steiermärkisches Jagdgesetz 19541986) zu erstattendenerstattende Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1.April eines1. April jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft der Jagdpächterin/des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat sie/er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Werden die Angaben nach Abs.1 nicht oder erst nach dem im Abs. 1 genannten Termin der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, kann die Abgabe von der Abgabenbehörde bis zum Zweifachen der Jagdabgabe des abgelaufenen Jagdjahres vorgeschrieben werden.Werden die Angaben nach Absatz , nicht oder erst nach dem im Absatz eins, genannten Termin der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, kann die Abgabe von der Abgabenbehörde bis zum Zweifachen der Jagdabgabe des abgelaufenen Jagdjahres vorgeschrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 317/1964LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 69/2001LGBl. Nr. 23/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31769 aus 19642001,, Landesgesetzblatt Nr. 6923 aus 20012013,

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