§ 18 T-MG Zusammensetzung des Musikschulbeirates

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Musikschulbeirat gehören als beschließende Mitglieder das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Musikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender sowie siebzehn weitere Mitglieder an.
  2. (2)Absatz 2Dem Musikschulbeirat gehören als beratende Mitglieder an:
    1. a)Litera ader Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Tiroler Musikschulwerkes zuständigen Organisationseinheit;
    2. b)Litera bder Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer an Landesmusikschulen zuständigen Organisationseinheit;
    3. c)Litera cein beim Amt der Tiroler Landesregierung mit den Angelegenheiten des Tiroler Musikschulwerkes betrauter Bediensteter;
    4. d)Litera dein Leiter oder Lehrer einer Landesmusikschule;
    5. e)Litera eder Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums;
    6. f)Litera fder Leiter der Abteilung Musikerziehung in Innsbruck der Hochschule Mozarteum;
    7. g)Litera geinen auf dem Gebiet der Musikerziehung fachkundigen Vertreter der Bildungsdirektion;
    8. h)Litera hein Vertreter des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen;
    9. i)Litera iein Vertreter der Elternschaft.

(1) Dem Musikschulbeirat gehören als beschließende Mitglieder das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Musikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender sowie siebzehn weitere Mitglieder an.

(2) Dem Musikschulbeirat gehören als beratende Mitglieder an:

a)

der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Tiroler Musikschulwerkes zuständigen Organisationseinheit;

b)

der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer an Landesmusikschulen zuständigen Organisationseinheit;

c)

ein beim Amt der Tiroler Landesregierung mit den Angelegenheiten des Tiroler Musikschulwerkes betrauter Bediensteter;

d)

ein Leiter oder Lehrer einer Landesmusikschule;

e)

der Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums;

f)

der Leiter der Abteilung Musikerziehung in Innsbruck der Hochschule Mozarteum;

g)

der Fachinspektor für Musikerziehung beim Landesschulrat für Tirol;

h)

ein Vertreter des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen;

i)

ein Vertreter der Elternschaft.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsDem Musikschulbeirat gehören als beschließende Mitglieder das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Musikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender sowie siebzehn weitere Mitglieder an.
  2. (2)Absatz 2Dem Musikschulbeirat gehören als beratende Mitglieder an:
    1. a)Litera ader Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Tiroler Musikschulwerkes zuständigen Organisationseinheit;
    2. b)Litera bder Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer an Landesmusikschulen zuständigen Organisationseinheit;
    3. c)Litera cein beim Amt der Tiroler Landesregierung mit den Angelegenheiten des Tiroler Musikschulwerkes betrauter Bediensteter;
    4. d)Litera dein Leiter oder Lehrer einer Landesmusikschule;
    5. e)Litera eder Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums;
    6. f)Litera fder Leiter der Abteilung Musikerziehung in Innsbruck der Hochschule Mozarteum;
    7. g)Litera geinen auf dem Gebiet der Musikerziehung fachkundigen Vertreter der Bildungsdirektion;
    8. h)Litera hein Vertreter des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen;
    9. i)Litera iein Vertreter der Elternschaft.

(1) Dem Musikschulbeirat gehören als beschließende Mitglieder das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Musikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender sowie siebzehn weitere Mitglieder an.

(2) Dem Musikschulbeirat gehören als beratende Mitglieder an:

a)

der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Tiroler Musikschulwerkes zuständigen Organisationseinheit;

b)

der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer an Landesmusikschulen zuständigen Organisationseinheit;

c)

ein beim Amt der Tiroler Landesregierung mit den Angelegenheiten des Tiroler Musikschulwerkes betrauter Bediensteter;

d)

ein Leiter oder Lehrer einer Landesmusikschule;

e)

der Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums;

f)

der Leiter der Abteilung Musikerziehung in Innsbruck der Hochschule Mozarteum;

g)

der Fachinspektor für Musikerziehung beim Landesschulrat für Tirol;

h)

ein Vertreter des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen;

i)

ein Vertreter der Elternschaft.

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