§ 30 StZLG 1982 § 30

Zusammenlegungsgesetz 1982

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Die in ganzen Zahlen (Punkten) ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleiche sind in SchillingbeträgenEurobeträgen durch Vervielfachung mit einem bescheidmäßig festzusetzenden Ausgleichsfaktor dem ortsüblichen Verkehrswert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke anzupassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 28.12.1982 bis 31.12.2001

Die in ganzen Zahlen (Punkten) ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleiche sind in SchillingbeträgenEurobeträgen durch Vervielfachung mit einem bescheidmäßig festzusetzenden Ausgleichsfaktor dem ortsüblichen Verkehrswert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke anzupassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

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