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(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2003 gilt sinngemäß.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(4) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 88/1986, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 22/2002Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1986,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002LGBl. Nr. 29/2003,
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2003 gilt sinngemäß.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(4) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 88/1986, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 22/2002Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1986,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002LGBl. Nr. 29/2003,