§ 5 StZLG 1982

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWährend des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung erfordern.
  2. (2)Absatz 2Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn durch Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes für diesen ein größerer betriebswirtschaftlicher Erfolg erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ermöglicht oder erleichtert oder eine bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes allenfalls zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt werden.Die Voraussetzungen nach Absatz eins, liegen insbesondere dann vor, wenn durch Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes für diesen ein größerer betriebswirtschaftlicher Erfolg erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ermöglicht oder erleichtert oder eine bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes allenfalls zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt werden.

(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung erfordern.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn durch Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes für diesen ein größerer volks- und betriebswirtschaftlicher Erfolg erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ermöglicht oder erleichtert wird, die ökologischen Erfordernisse dafür sprechen oder eine bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes allenfalls zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

Stand vor dem 24.03.1995

In Kraft vom 28.12.1982 bis 24.03.1995
  1. (1)Absatz einsWährend des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung erfordern.
  2. (2)Absatz 2Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn durch Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes für diesen ein größerer betriebswirtschaftlicher Erfolg erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ermöglicht oder erleichtert oder eine bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes allenfalls zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt werden.Die Voraussetzungen nach Absatz eins, liegen insbesondere dann vor, wenn durch Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes für diesen ein größerer betriebswirtschaftlicher Erfolg erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ermöglicht oder erleichtert oder eine bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes allenfalls zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt werden.

(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung erfordern.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn durch Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes für diesen ein größerer volks- und betriebswirtschaftlicher Erfolg erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ermöglicht oder erleichtert wird, die ökologischen Erfordernisse dafür sprechen oder eine bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes allenfalls zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

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