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(1) Die Betreiber von Betrieben oder Anlagen, von denen besondere Brand-, Explosions- oder sonstige schwer wiegendeBezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Richtlinie 20012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren ausgehen können und die infolgedessen eine Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte zu gefährden geeignet sind, sindschwerer Unfälle mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu verpflichten, internegefährlichen Stoffen externe Notfallpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebes oder der Anlage zu erstellen und bei der Erstellung und Fortschreibung behördlicher externer Notfallpläne sowie bei Katastrophenschutzübungen mitzuwirken; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zu erfolgen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat externeexternen Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe oder Anlagen gemäß § 8b dieses Gesetzes zu erstellendes Abs. 1 dienen dem Ziel:
1. | Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für die menschliche Gesundheit, Umwelt und Sachen begrenzen zu können, | |||||||||
2. | Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen, | |||||||||
3. | Notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiter zu geben und | |||||||||
4. | Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten. |
(3) NotfallpläneDie Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist zu beteiligen und deren/dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die erforderlichen Sachverständigen und betroffenen Hilfs- und Rettungsorganisationen beizuziehen. Die Behörde, der die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber den Sicherheitsbericht gem. Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu erstellenübermitteln hat, umdie Gemeinde/n, sowie weitere Bezirksverwaltungsbehörden, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen sein können, sind vor Erstellung des externen Notfallplanes zu hören.
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(4) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder eines Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zur Verfügung zu stellen.
(5) Externe Notfallpläne haben jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:
1. | Name oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind, | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Hilfs- und Rettungsorganisationen, | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwenigen Einsatzmittel, | |||||||||
4. | Maßnahmen zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände, | |||||||||
5. | Maßnahmen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, | |||||||||
6. | Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit und aller benachbarter Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, gem. Art. 9 der genannten Richtlinien über den Unfall sowie über das richtige Verhalten, | |||||||||
7. | Maßnahmen zur Information der Hilfs- und Rettungsorganisationen anderer EU-Mitgliedstaaten, die im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen. |
(6) Der Entwurf eines externen Notfallplanes für einen Betrieb gemäß Abs. 1 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei den Gemeinden, sowie bei weiteren Bezirksverwaltungsbehörden, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffen sein können,, 6 Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Auflagefrist hat jedermann das Recht zum Entwurf Stellung zu nehmen. Von der Auflage und der Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Teile der externen Notfallpläne dürfen von der öffentlichen Einsichtnahme ausgenommen werden. Bei der endgültigen Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Während der 6-wöchigen Auflagefrist ist der externe Notfallplan der Landesregierung und den betroffenen anerkannten Hilfs- und Einsatzorganisationen zu übermitteln.
(7) Externe Notfallpläne sind spätestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Dabei sind Veränderungen im Anhang IV Punkt 1Betrieb und 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahrenin den Notdiensten sowie neue technische Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie)zu handeln ist, in der Fassung der Richtlinie 2003/105 EGzu berücksichtigen. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16externen Notfallplanes für erforderlich, ist sinngemäß nach Abs. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG, geforderten Informationen zu enthalten6 vorzugehen.
(58) DieExterne Notfallpläne sind von der Betriebsinhaberin/ dem Betreiber des betroffenen Betriebes (Abs. 1)Betriebsinhaber und, falls – soweit erforderlich, – von der zuständigen KatastrophenschutzbehördeBezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrolliertenunkontrolliertem Ereignis kommt, bei dem auf Grundaufgrund seiner Art zu erwarten, ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, kommt.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in dem gem. Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu erstellenden Sicherheitsbericht mit Bescheid entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplanes ist der betroffenen Gemeinde sowie der Landesregierung mitzuteilen. Liegt der betroffene Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder Nachbarstaates, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Nachbarstaat von dieser Entscheidung zu informieren.
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung Grundsätze über die Grundlagenerhebung für die Erstellung externer Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 festlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 61/2017
(1) Die Betreiber von Betrieben oder Anlagen, von denen besondere Brand-, Explosions- oder sonstige schwer wiegendeBezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Richtlinie 20012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren ausgehen können und die infolgedessen eine Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte zu gefährden geeignet sind, sindschwerer Unfälle mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu verpflichten, internegefährlichen Stoffen externe Notfallpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebes oder der Anlage zu erstellen und bei der Erstellung und Fortschreibung behördlicher externer Notfallpläne sowie bei Katastrophenschutzübungen mitzuwirken; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zu erfolgen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat externeexternen Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe oder Anlagen gemäß § 8b dieses Gesetzes zu erstellendes Abs. 1 dienen dem Ziel:
1. | Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für die menschliche Gesundheit, Umwelt und Sachen begrenzen zu können, | |||||||||
2. | Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen, | |||||||||
3. | Notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiter zu geben und | |||||||||
4. | Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten. |
(3) NotfallpläneDie Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist zu beteiligen und deren/dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die erforderlichen Sachverständigen und betroffenen Hilfs- und Rettungsorganisationen beizuziehen. Die Behörde, der die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber den Sicherheitsbericht gem. Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu erstellenübermitteln hat, umdie Gemeinde/n, sowie weitere Bezirksverwaltungsbehörden, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen sein können, sind vor Erstellung des externen Notfallplanes zu hören.
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(4) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder eines Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zur Verfügung zu stellen.
(5) Externe Notfallpläne haben jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:
1. | Name oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind, | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Hilfs- und Rettungsorganisationen, | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwenigen Einsatzmittel, | |||||||||
4. | Maßnahmen zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände, | |||||||||
5. | Maßnahmen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, | |||||||||
6. | Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit und aller benachbarter Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, gem. Art. 9 der genannten Richtlinien über den Unfall sowie über das richtige Verhalten, | |||||||||
7. | Maßnahmen zur Information der Hilfs- und Rettungsorganisationen anderer EU-Mitgliedstaaten, die im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen. |
(6) Der Entwurf eines externen Notfallplanes für einen Betrieb gemäß Abs. 1 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei den Gemeinden, sowie bei weiteren Bezirksverwaltungsbehörden, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffen sein können,, 6 Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Auflagefrist hat jedermann das Recht zum Entwurf Stellung zu nehmen. Von der Auflage und der Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Teile der externen Notfallpläne dürfen von der öffentlichen Einsichtnahme ausgenommen werden. Bei der endgültigen Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Während der 6-wöchigen Auflagefrist ist der externe Notfallplan der Landesregierung und den betroffenen anerkannten Hilfs- und Einsatzorganisationen zu übermitteln.
(7) Externe Notfallpläne sind spätestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Dabei sind Veränderungen im Anhang IV Punkt 1Betrieb und 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahrenin den Notdiensten sowie neue technische Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie)zu handeln ist, in der Fassung der Richtlinie 2003/105 EGzu berücksichtigen. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16externen Notfallplanes für erforderlich, ist sinngemäß nach Abs. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG, geforderten Informationen zu enthalten6 vorzugehen.
(58) DieExterne Notfallpläne sind von der Betriebsinhaberin/ dem Betreiber des betroffenen Betriebes (Abs. 1)Betriebsinhaber und, falls – soweit erforderlich, – von der zuständigen KatastrophenschutzbehördeBezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrolliertenunkontrolliertem Ereignis kommt, bei dem auf Grundaufgrund seiner Art zu erwarten, ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, kommt.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in dem gem. Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu erstellenden Sicherheitsbericht mit Bescheid entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplanes ist der betroffenen Gemeinde sowie der Landesregierung mitzuteilen. Liegt der betroffene Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder Nachbarstaates, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Nachbarstaat von dieser Entscheidung zu informieren.
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung Grundsätze über die Grundlagenerhebung für die Erstellung externer Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 festlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 61/2017