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Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des Flächenausmaßes der Jagden und hinsichtlich der Höhe des Jagdpachtentgelts sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form von Nebenleistungen (§ 3 Abs. 1 lit. a) sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro€ 218,00, im UneinbringlichkeitsfalleUneinbringlichkeitsfall mit einer Arreststrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden. Außerdem ist der Betrag, um welchenden die Abgabe durch die strafbare Handlung verkürzt wurde, nachzuzahlen. Der nachzuzahlende Betrag kann bis auf das Dreifache erhöht werden. Strafbar macht sich ferner jede/jeder Abgabepflichtige, die/der der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 4 überhaupt nicht oder nicht termingemäß übermittelt. Sie/Er kann von dieser Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 727 Euro€ 727,00, im UneinbringlichkeitsfalleUneinbringlichkeitsfall mit einer Arreststrafe von bis zu 4 Wochen bestraft werden.Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des Flächenausmaßes der Jagden und hinsichtlich der Höhe des Jagdpachtentgelts sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form von Nebenleistungen (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Uneinbringlichkeitsfalle mit einer Arreststrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden. Außerdem ist der Betrag, um welchen die Abgabe durch die strafbare Handlung verkürzt wurde, nachzuzahlen. Der nachzuzahlende Betrag kann bis auf das Dreifache erhöht werden. Strafbar macht sich ferner jeder Abgabepflichtige, der der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 4, überhaupt nicht oder nicht termingemäß übermittelt. Er kann von dieser Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 727 Euro, im Uneinbringlichkeitsfalle mit einer Arreststrafe bis zu 4 Wochen bestraft werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 69/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,LGBl. Nr. 23/2013
Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des Flächenausmaßes der Jagden und hinsichtlich der Höhe des Jagdpachtentgelts sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form von Nebenleistungen (§ 3 Abs. 1 lit. a) sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro€ 218,00, im UneinbringlichkeitsfalleUneinbringlichkeitsfall mit einer Arreststrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden. Außerdem ist der Betrag, um welchenden die Abgabe durch die strafbare Handlung verkürzt wurde, nachzuzahlen. Der nachzuzahlende Betrag kann bis auf das Dreifache erhöht werden. Strafbar macht sich ferner jede/jeder Abgabepflichtige, die/der der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 4 überhaupt nicht oder nicht termingemäß übermittelt. Sie/Er kann von dieser Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 727 Euro€ 727,00, im UneinbringlichkeitsfalleUneinbringlichkeitsfall mit einer Arreststrafe von bis zu 4 Wochen bestraft werden.Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des Flächenausmaßes der Jagden und hinsichtlich der Höhe des Jagdpachtentgelts sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form von Nebenleistungen (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Uneinbringlichkeitsfalle mit einer Arreststrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden. Außerdem ist der Betrag, um welchen die Abgabe durch die strafbare Handlung verkürzt wurde, nachzuzahlen. Der nachzuzahlende Betrag kann bis auf das Dreifache erhöht werden. Strafbar macht sich ferner jeder Abgabepflichtige, der der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 4, überhaupt nicht oder nicht termingemäß übermittelt. Er kann von dieser Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 727 Euro, im Uneinbringlichkeitsfalle mit einer Arreststrafe bis zu 4 Wochen bestraft werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 69/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,LGBl. Nr. 23/2013