§ 48 LStVG. 1964

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 48

(1) Bei Neuanlage,

  1. (1)Absatz einsBei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen, die im § 7 unter Z. 1, 2, 3 und 4 genannt sind, sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, daß deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Ebenso besteht ein Anspruch auf Enteignung hinsichtlich jener Landesstraßen, die durch das Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, LGBl. Nr. 89/2002, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestanden hat. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Park- und Abstellplätze, Haltestellenbuchten Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.Bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen, die im Paragraph 7, unter Ziffer eins,, 2, 3 und 4 genannt sind, sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach Paragraph 47, vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, daß deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Ebenso besteht ein Anspruch auf Enteignung hinsichtlich jener Landesstraßen, die durch das Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 bestanden hat. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Park- und Abstellplätze, Haltestellenbuchten Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.
  2. (2)Absatz 2Für die Neuanlage, die Verlegung, den Umbau und für Zwecke der Erhaltung öffentlicher Interessentenwege kann die Enteignung von der Gemeinde unter den im Abs. 1 angeführten Bedingungen in Anspruch genommen werden. Für die Neuanlage, die Verlegung, den Umbau und für Zwecke der Erhaltung öffentlicher Interessentenwege kann die Enteignung von der Gemeinde unter den im Absatz eins, angeführten Bedingungen in Anspruch genommen werden.
Verlegung und Umbau von Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, dass deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Ebenso besteht ein Anspruch auf Enteignung hinsichtlich jener Landesstraßen, die durch das Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, LGBl. Nr. 89/2002, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestanden hat. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die Grundstücke erworben werden,

die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl.,

die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Park- und Abstellplätzen, Haltestellenbuchten, Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten sowie

die für die Durchführung von Maßnahmen, die eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden,

erforderlich sind.

(2) Für die Neuanlage, die Verlegung, den Umbau und für Zwecke der Erhaltung öffentlicher Interessentenwege kann die Enteignung von der Gemeinde unter den im Abs. 1 angeführten Bedingungen in Anspruch genommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 127/1972, LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 133/1974, LGBl. Nr. 89/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 1974,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 20.08.2002 bis 04.07.2008
Paragraph 48

(1) Bei Neuanlage,

  1. (1)Absatz einsBei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen, die im § 7 unter Z. 1, 2, 3 und 4 genannt sind, sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, daß deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Ebenso besteht ein Anspruch auf Enteignung hinsichtlich jener Landesstraßen, die durch das Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, LGBl. Nr. 89/2002, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestanden hat. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Park- und Abstellplätze, Haltestellenbuchten Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.Bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen, die im Paragraph 7, unter Ziffer eins,, 2, 3 und 4 genannt sind, sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach Paragraph 47, vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, daß deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Ebenso besteht ein Anspruch auf Enteignung hinsichtlich jener Landesstraßen, die durch das Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 bestanden hat. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Park- und Abstellplätze, Haltestellenbuchten Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.
  2. (2)Absatz 2Für die Neuanlage, die Verlegung, den Umbau und für Zwecke der Erhaltung öffentlicher Interessentenwege kann die Enteignung von der Gemeinde unter den im Abs. 1 angeführten Bedingungen in Anspruch genommen werden. Für die Neuanlage, die Verlegung, den Umbau und für Zwecke der Erhaltung öffentlicher Interessentenwege kann die Enteignung von der Gemeinde unter den im Absatz eins, angeführten Bedingungen in Anspruch genommen werden.
Verlegung und Umbau von Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, dass deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Ebenso besteht ein Anspruch auf Enteignung hinsichtlich jener Landesstraßen, die durch das Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, LGBl. Nr. 89/2002, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestanden hat. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die Grundstücke erworben werden,

die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl.,

die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Park- und Abstellplätzen, Haltestellenbuchten, Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten sowie

die für die Durchführung von Maßnahmen, die eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden,

erforderlich sind.

(2) Für die Neuanlage, die Verlegung, den Umbau und für Zwecke der Erhaltung öffentlicher Interessentenwege kann die Enteignung von der Gemeinde unter den im Abs. 1 angeführten Bedingungen in Anspruch genommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 127/1972, LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 133/1974, LGBl. Nr. 89/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 1974,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,LGBl. Nr. 60/2008

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