§ 36 LStVG. 1964 Erhaltung

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 36

(1) Die Erhaltung der Eisenbahn-Zufahrtstraßen besorgt das Land.

(2) Zu den Kosten der Erhaltung trägt ein Drittel die Bahnunternehmung bei. In jenen Fällen,

  1. (1)Absatz einsDie Erhaltung der Eisenbahn-Zufahrtstraßen besorgt das Land.
  2. (2)Absatz 2Zu den Kosten der Erhaltung trägt ein Drittel die Bahnunternehmung bei. In jenen Fällen, wo derzeit der Beitrag der Bahnunternehmung bereits rechtskräftig festgesetzt ist, bleibt dieser aufrecht.
wo derzeit der Beitrag der Bahnunternehmung bereits rechtskräftig festgesetzt ist, bleibt dieser aufrecht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 16.07.1964 bis 04.07.2008
Paragraph 36

(1) Die Erhaltung der Eisenbahn-Zufahrtstraßen besorgt das Land.

(2) Zu den Kosten der Erhaltung trägt ein Drittel die Bahnunternehmung bei. In jenen Fällen,

  1. (1)Absatz einsDie Erhaltung der Eisenbahn-Zufahrtstraßen besorgt das Land.
  2. (2)Absatz 2Zu den Kosten der Erhaltung trägt ein Drittel die Bahnunternehmung bei. In jenen Fällen, wo derzeit der Beitrag der Bahnunternehmung bereits rechtskräftig festgesetzt ist, bleibt dieser aufrecht.
wo derzeit der Beitrag der Bahnunternehmung bereits rechtskräftig festgesetzt ist, bleibt dieser aufrecht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

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