§ 36 StZLG 1982 § 36

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 32 noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung der Geldabfindungen und Geldausgleiche nach Maßgabe des § 30 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß Paragraph 32, noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung der Geldabfindungen und Geldausgleiche nach Maßgabe des Paragraph 30, anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Flureinteilung durch Übergangsverfügungen im Sinne des § 56 insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Flureinteilung durch Übergangsverfügungen im Sinne des Paragraph 56, insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.

(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 32 noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche nach Maßgabe des § 30 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(2) Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Flureinteilung durch Übergangsverfügungen im Sinne des § 56 insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

Stand vor dem 24.03.1995

In Kraft vom 28.12.1982 bis 24.03.1995
  1. (1)Absatz einsNach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 32 noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung der Geldabfindungen und Geldausgleiche nach Maßgabe des § 30 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß Paragraph 32, noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung der Geldabfindungen und Geldausgleiche nach Maßgabe des Paragraph 30, anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Flureinteilung durch Übergangsverfügungen im Sinne des § 56 insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Flureinteilung durch Übergangsverfügungen im Sinne des Paragraph 56, insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.

(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 32 noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche nach Maßgabe des § 30 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(2) Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Flureinteilung durch Übergangsverfügungen im Sinne des § 56 insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

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