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Wer
a) | den von der Agrarbehörde | |||||||||
b) | Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 2.200,– zu bestrafen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013
Wer
a) | den von der Agrarbehörde | |||||||||
b) | Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 2.200,– zu bestrafen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013