§ 33 LStVG. 1964

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 33

(1) Über die Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen und die Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße sowie über die Auflassung einer solchen beschließt die Landesregierung nach Durchführung einer örtlichen Verhandlung,

  1. (1)Absatz einsÜber die Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen und die Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße sowie über die Auflassung einer solchen beschließt die Landesregierung nach Durchführung einer örtlichen Verhandlung, zu welcher die an der Straße liegenden Gemeinden und die hauptsächlichsten Verkehrsinteressenten, sowie die Bahnunternehmung beizuziehen sind. Hiebei sind insbesondere die Notwendigkeit der Straße als Eisenbahn-Zufahrtstraße, die Trassenführung und die Aufbringung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße zu erörtern. (1)
  2. (2)Absatz 2Zu den Kosten der Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen oder der Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße hat die Bahnunternehmung ein Drittel und das Land zwei Drittel beizutragen. Falls jedoch die Eisenbahn-Zufahrtstraße lediglich einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zugute kommt, haben zu diesen Herstellungs- oder Umwandlungskosten die Bahnunternehmung, das Land und die Gemeinde (die Gemeinden) je ein Drittel beizutragen. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Bahnhof (die Aufnahmestelle) der Lage nach lediglich einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zu dienen bestimmt ist. In welchem Verhältnis die einzelnen Gemeinden zu den erwähnten Kosten beizutragen haben, entscheidet die Landesregierung.
zu welcher die an der Straße liegenden Gemeinden und die hauptsächlichsten Verkehrsinteressenten, sowie die Bahnunternehmung beizuziehen sind. Hiebei sind insbesondere die Notwendigkeit der Straße als Eisenbahn-Zufahrtstraße, die Trassenführung und die Aufbringung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße zu erörtern.

(2) Zu den Kosten der Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen oder der Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße hat die Bahnunternehmung ein Drittel und das Land zwei Drittel beizutragen. Falls jedoch die Eisenbahn-Zufahrtstraße lediglich einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zugute kommt, haben zu diesen Herstellungs- oder Umwandlungskosten die Bahnunternehmung, das Land und die Gemeinde (die Gemeinden) je ein Drittel beizutragen. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Bahnhof (die Aufnahmestelle) der Lage nach lediglich einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zu dienen bestimmt ist. In welchem Verhältnis die einzelnen Gemeinden zu den erwähnten Kosten beizutragen haben, entscheidet die Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 27.11.1969 bis 04.07.2008
Paragraph 33

(1) Über die Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen und die Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße sowie über die Auflassung einer solchen beschließt die Landesregierung nach Durchführung einer örtlichen Verhandlung,

  1. (1)Absatz einsÜber die Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen und die Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße sowie über die Auflassung einer solchen beschließt die Landesregierung nach Durchführung einer örtlichen Verhandlung, zu welcher die an der Straße liegenden Gemeinden und die hauptsächlichsten Verkehrsinteressenten, sowie die Bahnunternehmung beizuziehen sind. Hiebei sind insbesondere die Notwendigkeit der Straße als Eisenbahn-Zufahrtstraße, die Trassenführung und die Aufbringung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße zu erörtern. (1)
  2. (2)Absatz 2Zu den Kosten der Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen oder der Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße hat die Bahnunternehmung ein Drittel und das Land zwei Drittel beizutragen. Falls jedoch die Eisenbahn-Zufahrtstraße lediglich einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zugute kommt, haben zu diesen Herstellungs- oder Umwandlungskosten die Bahnunternehmung, das Land und die Gemeinde (die Gemeinden) je ein Drittel beizutragen. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Bahnhof (die Aufnahmestelle) der Lage nach lediglich einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zu dienen bestimmt ist. In welchem Verhältnis die einzelnen Gemeinden zu den erwähnten Kosten beizutragen haben, entscheidet die Landesregierung.
zu welcher die an der Straße liegenden Gemeinden und die hauptsächlichsten Verkehrsinteressenten, sowie die Bahnunternehmung beizuziehen sind. Hiebei sind insbesondere die Notwendigkeit der Straße als Eisenbahn-Zufahrtstraße, die Trassenführung und die Aufbringung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße zu erörtern.

(2) Zu den Kosten der Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen oder der Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße hat die Bahnunternehmung ein Drittel und das Land zwei Drittel beizutragen. Falls jedoch die Eisenbahn-Zufahrtstraße lediglich einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zugute kommt, haben zu diesen Herstellungs- oder Umwandlungskosten die Bahnunternehmung, das Land und die Gemeinde (die Gemeinden) je ein Drittel beizutragen. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Bahnhof (die Aufnahmestelle) der Lage nach lediglich einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zu dienen bestimmt ist. In welchem Verhältnis die einzelnen Gemeinden zu den erwähnten Kosten beizutragen haben, entscheidet die Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008

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