§ 3 StZLG 1982 § 3

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich erfordern.Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (Paragraph eins,) voraussichtlich erfordern.
  2. (2)Absatz 2Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in Grundstücke,
    1. a)Litera adie der Zusammenlegung unterzogen werden, d. s. Grundstücke, deren Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (§ 27), und in solche,die der Zusammenlegung unterzogen werden, d. s. Grundstücke, deren Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (Paragraph 27,), und in solche,
    2. b)Litera bdie nur für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden können (§ 28 Abs. 2).die nur für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden können (Paragraph 28, Absatz 2,).

(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich erfordern.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in Grundstücke,

a)

die der Zusammenlegung unterzogen werden, d. s. Grundstücke, deren Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (§ 27), und in solche,

b)

die nur für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden können (§ 28 Abs. 2).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

Stand vor dem 24.03.1995

In Kraft vom 28.12.1982 bis 24.03.1995
  1. (1)Absatz einsDas Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich erfordern.Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (Paragraph eins,) voraussichtlich erfordern.
  2. (2)Absatz 2Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in Grundstücke,
    1. a)Litera adie der Zusammenlegung unterzogen werden, d. s. Grundstücke, deren Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (§ 27), und in solche,die der Zusammenlegung unterzogen werden, d. s. Grundstücke, deren Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (Paragraph 27,), und in solche,
    2. b)Litera bdie nur für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden können (§ 28 Abs. 2).die nur für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden können (Paragraph 28, Absatz 2,).

(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich erfordern.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in Grundstücke,

a)

die der Zusammenlegung unterzogen werden, d. s. Grundstücke, deren Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (§ 27), und in solche,

b)

die nur für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden können (§ 28 Abs. 2).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

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