§ 67 StZLG 1982

Zusammenlegungsgesetz 1982

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Wer

  1. 1.Ziffer einsden von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen zuwiderhandelt oder
  2. 2.Ziffer 2Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling zu bestrafen.

1.

den von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen zuwiderhandelt oder

2.

Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,LGBl. Nr. 58/2000

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 25.03.1995 bis 31.12.2001

Wer

  1. 1.Ziffer einsden von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen zuwiderhandelt oder
  2. 2.Ziffer 2Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling zu bestrafen.

1.

den von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen zuwiderhandelt oder

2.

Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,LGBl. Nr. 58/2000

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten