§ 27 StELG 1983

Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.
  2. (2)Absatz 2Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Absatz eins, entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Abrundung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß der sämtlichen Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert - bei Wald auch zwischen dem Werte der abgetretenen und der zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbestände - ist in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, daß die allenfalls erforderliche Geldausgleichung ein Zehntel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, daß die Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen. Die Bestimmungen des § 36 haben hiebei sinngemäß Anwendung zu finden.Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Abrundung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß der sämtlichen Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert - bei Wald auch zwischen dem Werte der abgetretenen und der zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbestände - ist in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, daß die allenfalls erforderliche Geldausgleichung ein Zehntel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, daß die Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen. Die Bestimmungen des Paragraph 36, haben hiebei sinngemäß Anwendung zu finden.
  4. (4)Absatz 4Das Ablösungsgrundstück muß so bewirtschaftet werden, daß die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrage des Grundstückes gesichert bleibt.

(1) Bei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem getroffen wurde, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.

(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.

(3) Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Abrundung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß der sämtlichen Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert – bei Wald auch zwischen dem Werte der abgetretenen und der zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbestände – ist in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, daß die allenfalls erforderliche Geldausgleichung ein Zehntel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, daß die Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen.

(4) Das Ablösungsgrundstück muß so bewirtschaftet werden, daß die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrage des Grundstückes gesichert bleibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

Stand vor dem 31.08.2007

In Kraft vom 22.01.1983 bis 31.08.2007
  1. (1)Absatz einsBei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.
  2. (2)Absatz 2Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Absatz eins, entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Abrundung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß der sämtlichen Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert - bei Wald auch zwischen dem Werte der abgetretenen und der zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbestände - ist in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, daß die allenfalls erforderliche Geldausgleichung ein Zehntel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, daß die Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen. Die Bestimmungen des § 36 haben hiebei sinngemäß Anwendung zu finden.Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Abrundung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß der sämtlichen Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert - bei Wald auch zwischen dem Werte der abgetretenen und der zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbestände - ist in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, daß die allenfalls erforderliche Geldausgleichung ein Zehntel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, daß die Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen. Die Bestimmungen des Paragraph 36, haben hiebei sinngemäß Anwendung zu finden.
  4. (4)Absatz 4Das Ablösungsgrundstück muß so bewirtschaftet werden, daß die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrage des Grundstückes gesichert bleibt.

(1) Bei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem getroffen wurde, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.

(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.

(3) Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Abrundung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß der sämtlichen Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert – bei Wald auch zwischen dem Werte der abgetretenen und der zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbestände – ist in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, daß die allenfalls erforderliche Geldausgleichung ein Zehntel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, daß die Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen.

(4) Das Ablösungsgrundstück muß so bewirtschaftet werden, daß die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrage des Grundstückes gesichert bleibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

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