§ 34 StZLG 1982 § 34

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGrunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
  2. (2)Absatz 2Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
  3. (3)Absatz 3Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.), ausgenommen die an einer Agrargemeinschaft, geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, mit denen die Mitgliedschaft verbunden ist.
  5. (5)Absatz 5Im Falle der Abs. 2, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Im Falle der Absatz 2,, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

(2) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.

(3) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.

(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.), ausgenommen die an einer Agrargemeinschaft, geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, mit denen die Mitgliedschaft verbunden ist.

(5) Im Falle der Abs. 2, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

Stand vor dem 24.03.1995

In Kraft vom 28.12.1982 bis 24.03.1995
  1. (1)Absatz einsGrunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
  2. (2)Absatz 2Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
  3. (3)Absatz 3Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.), ausgenommen die an einer Agrargemeinschaft, geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, mit denen die Mitgliedschaft verbunden ist.
  5. (5)Absatz 5Im Falle der Abs. 2, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Im Falle der Absatz 2,, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

(2) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.

(3) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.

(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.), ausgenommen die an einer Agrargemeinschaft, geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, mit denen die Mitgliedschaft verbunden ist.

(5) Im Falle der Abs. 2, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

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