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(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(2) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte sowie über die allenfalls an deren Stelle getretenen Renten- und Zinsenbezugsrechte zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 2 vorliegt.Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der berechtigten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Von einer agrarbehördlichen Genehmigung kann abgesehen werden, wenn die von der berechtigten Liegenschaft abzutrennende Fläche das Ausmaß von 2000 m2 nicht übersteigt, sich nach den übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien auf der abzutretenden Fläche kein eingeforstetes Hauptgebäude (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) befindet und mit der abzutretenden Fläche keine Nutzungsrechte mit übertragen werden.
(3) Im Falle einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Bei einer Teilung eines verpflichteten Gutes ist jedoch eine agrarbehördliche Genehmigung erforderlich, wobei dem Antrag auf eine solche Genehmigung ein Übereinkommen beizulegen ist, in welchem die Teilungswerber festlegen, wie und wo in Hinkunft die Nutzungsrechte ausgeübt werden. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der verpflichteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Berechtigten haben Parteistellung nach § 50 Abs. 2.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr.72/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr.72 aus 2007,LGBl. Nr. 84/2008
(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(2) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte sowie über die allenfalls an deren Stelle getretenen Renten- und Zinsenbezugsrechte zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 2 vorliegt.Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der berechtigten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Von einer agrarbehördlichen Genehmigung kann abgesehen werden, wenn die von der berechtigten Liegenschaft abzutrennende Fläche das Ausmaß von 2000 m2 nicht übersteigt, sich nach den übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien auf der abzutretenden Fläche kein eingeforstetes Hauptgebäude (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) befindet und mit der abzutretenden Fläche keine Nutzungsrechte mit übertragen werden.
(3) Im Falle einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Bei einer Teilung eines verpflichteten Gutes ist jedoch eine agrarbehördliche Genehmigung erforderlich, wobei dem Antrag auf eine solche Genehmigung ein Übereinkommen beizulegen ist, in welchem die Teilungswerber festlegen, wie und wo in Hinkunft die Nutzungsrechte ausgeübt werden. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der verpflichteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Berechtigten haben Parteistellung nach § 50 Abs. 2.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr.72/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr.72 aus 2007,LGBl. Nr. 84/2008