§ 34 LStVG. 1964 Ausgestaltung

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 34,

Die Landesregierung entscheidet über die Art und Weise der Ausführung des Baues; ihr steht die ganze Baudurchführung zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 16.07.1964 bis 04.07.2008
Paragraph 34,

Die Landesregierung entscheidet über die Art und Weise der Ausführung des Baues; ihr steht die ganze Baudurchführung zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

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