§ 3 Stmk. KSG

Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür das Land, für jeden politischen Bezirk und für jede Gemeinde sind Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen zu treffen. Die zuständigen Behörden haben insbesondere
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aKatastrophenschutzpläne und
      2. b)Litera bAlarm- und Einsatzpläne für Betriebe oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential (§ 8 Abs. 2) zu erstellen und fortzuschreiben,Alarm- und Einsatzpläne für Betriebe oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential (Paragraph 8, Absatz 2,) zu erstellen und fortzuschreiben,
    2. 2.Ziffer 2die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und diesbezüglich auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
    3. 3.Ziffer 3durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung bereitzuhalten,
    4. 4.Ziffer 4in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen und
    5. 5.Ziffer 5für eine psychosoziale Betreuung vorzusorgen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat Richtlinien für eine einheitliche und zweckmäßige Umsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu erlassen.Die Landesregierung hat Richtlinien für eine einheitliche und zweckmäßige Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz eins, zu erlassen.

(1) Für das Land, für jeden politischen Bezirk und für jede Gemeinde sind Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen zu treffen. Die zuständigen Behörden haben insbesondere

1.

a)

Katastrophenschutzpläne und

b)

externe Notfallpläne für Betriebe oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 8 Abs. 1) zu erstellen und fortzuschreiben,

2.

die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und diesbezüglich auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,

3.

durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung bereitzuhalten,

4.

in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen und

5.

für eine psychosoziale Betreuung vorzusorgen.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien für eine einheitliche und zweckmäßige Umsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006

Stand vor dem 31.03.2006

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.03.2006
  1. (1)Absatz einsFür das Land, für jeden politischen Bezirk und für jede Gemeinde sind Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen zu treffen. Die zuständigen Behörden haben insbesondere
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aKatastrophenschutzpläne und
      2. b)Litera bAlarm- und Einsatzpläne für Betriebe oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential (§ 8 Abs. 2) zu erstellen und fortzuschreiben,Alarm- und Einsatzpläne für Betriebe oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential (Paragraph 8, Absatz 2,) zu erstellen und fortzuschreiben,
    2. 2.Ziffer 2die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und diesbezüglich auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
    3. 3.Ziffer 3durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung bereitzuhalten,
    4. 4.Ziffer 4in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen und
    5. 5.Ziffer 5für eine psychosoziale Betreuung vorzusorgen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat Richtlinien für eine einheitliche und zweckmäßige Umsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu erlassen.Die Landesregierung hat Richtlinien für eine einheitliche und zweckmäßige Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz eins, zu erlassen.

(1) Für das Land, für jeden politischen Bezirk und für jede Gemeinde sind Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen zu treffen. Die zuständigen Behörden haben insbesondere

1.

a)

Katastrophenschutzpläne und

b)

externe Notfallpläne für Betriebe oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 8 Abs. 1) zu erstellen und fortzuschreiben,

2.

die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und diesbezüglich auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,

3.

durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung bereitzuhalten,

4.

in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen und

5.

für eine psychosoziale Betreuung vorzusorgen.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien für eine einheitliche und zweckmäßige Umsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006

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