§ 23 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf beschließende Mitglieder des Musikschulbeirates dies verlangen.
  2. (2)Absatz 2Sitzungen des Musikschulbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Musikschulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens neun weitere beschließende Mitglieder anwesend sind.
  4. (4)Absatz 4Der Musikschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden beschließenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Musikschulbeirat kann beschließen, daß zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In diesem Fall gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
  5. (5)Absatz 5In dringenden Fällen können Beschlüsse des Musikschulbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Sitzungen des Musikschulbeirates sind nicht öffentlich. Der Musikschulbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Musikschulbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
  8. (8)Absatz 8Die Kanzleigeschäfte des Musikschulbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
§ 23 T-MG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf beschließende Mitglieder des Musikschulbeirates dies verlangen.
  2. (2)Absatz 2Sitzungen des Musikschulbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Musikschulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens neun weitere beschließende Mitglieder anwesend sind.
  4. (4)Absatz 4Der Musikschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden beschließenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Musikschulbeirat kann beschließen, daß zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In diesem Fall gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
  5. (5)Absatz 5In dringenden Fällen können Beschlüsse des Musikschulbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Sitzungen des Musikschulbeirates sind nicht öffentlich. Der Musikschulbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Musikschulbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
  8. (8)Absatz 8Die Kanzleigeschäfte des Musikschulbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
§ 23 T-MG seit 31.12.2023 weggefallen.

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