§ 25 LStVG. 1964

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 25

(1) Teiche,

  1. (1)Absatz einsTeiche, Sand- und Schottergruben, die an einer Straße liegen, müssen vom Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) auf seine Kosten entsprechend eingefriedet werden.
  2. (2)Absatz 2Verrichtungen, die die Straße zu gefährden geeignet sind, dürfen, unbeschadet der etwa nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Steinsprengungen, Anlagen zum Abfeuern von Pöllern sowie Schießstätten sind, abgesehen von den etwa sonst notwendigen Bewilligungen, nur dann in der Nähe von Straßen zu gestatten, wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder durch entsprechende Vorkehrungen jede Gefährdung der Straße und des Verkehrs vermieden wird.
  4. (4)Absatz 4Holz und anderes Material darf nur in einem solchen Abstand von der Straßengrenze gelagert und muß derart gesichert werden, daß es den Verkehr nicht gefährdet und die Sicht nicht beeinträchtigt.
  5. (5)Absatz 5Straßengräben dürfen nur mit Bewilligung und nach den Weisungen der Straßenverwaltung überbrückt oder muldenförmig ausgepflastert werden. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Anlagen sind von dem betreffenden Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) zu tragen. Das Überfahren der Straßengräben ohne Überbrückung oder Auspflasterung ist verboten.
  6. (6)Absatz 6(Anm. : entfallen)Anmerkung : entfallen)
  7. (7)Absatz 7Das Einackern der Straßengräben sowie die Abdämmung oder Verschlammung der Fahrbahn oder der Straßengräben ist untersagt.
  8. (8)Absatz 8Die an der Straße liegenden Äcker dürfen in einer Entfernung von 4 m von der Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) nur gleichlaufend mit der Straße gepflügt und geeggt werden. Muß infolge der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt werden, so ist dafür zu sorgen, daß zwischen der Straßengrenze und dem Bruchfeld ein zum Wenden des Gespannes und des Pfluges genügender Raum freigehalten wird, Ausnahmen hievon kann die Straßenverwaltung bewilligen.Die an der Straße liegenden Äcker dürfen in einer Entfernung von 4 m von der Straßengrenze (Paragraph 24, Absatz eins,) nur gleichlaufend mit der Straße gepflügt und geeggt werden. Muß infolge der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt werden, so ist dafür zu sorgen, daß zwischen der Straßengrenze und dem Bruchfeld ein zum Wenden des Gespannes und des Pfluges genügender Raum freigehalten wird, Ausnahmen hievon kann die Straßenverwaltung bewilligen.
Sand- und Schottergruben, die an einer Straße liegen, müssen vom Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) auf seine Kosten entsprechend eingefriedet werden.

(2) Verrichtungen, die die Straße zu gefährden geeignet sind, dürfen, unbeschadet der etwa nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen.

(3) Steinsprengungen, Anlagen zum Abfeuern von Pöllern sowie Schießstätten sind, abgesehen von den etwa sonst notwendigen Bewilligungen, nur dann in der Nähe von Straßen zu gestatten, wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder durch entsprechende Vorkehrungen jede Gefährdung der Straße und des Verkehrs vermieden wird.

(4) Holz und anderes Material darf nur in einem solchen Abstand von der Straßengrenze gelagert und muß derart gesichert werden, daß es den Verkehr nicht gefährdet und die Sicht nicht beeinträchtigt.

(5) Straßengräben dürfen nur mit Bewilligung und nach den Weisungen der Straßenverwaltung überbrückt oder muldenförmig ausgepflastert werden. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Anlagen sind von dem betreffenden Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) zu tragen. Das Überfahren der Straßengräben ohne Überbrückung oder Auspflasterung ist verboten.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) Das Einackern der Straßengräben sowie die Abdämmung oder Verschlammung der Fahrbahn oder der Straßengräben ist untersagt.

(8) Die an der Straße liegenden Äcker dürfen in einer Entfernung von 4 m von der Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) nur gleichlaufend mit der Straße gepflügt und geeggt werden. Muß infolge der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt werden, so ist dafür zu sorgen, daß zwischen der Straßengrenze und dem Bruchfeld ein zum Wenden des Gespannes und des Pfluges genügender Raum freigehalten wird, Ausnahmen hievon kann die Straßenverwaltung bewilligen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 20.08.2002 bis 04.07.2008
Paragraph 25

(1) Teiche,

  1. (1)Absatz einsTeiche, Sand- und Schottergruben, die an einer Straße liegen, müssen vom Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) auf seine Kosten entsprechend eingefriedet werden.
  2. (2)Absatz 2Verrichtungen, die die Straße zu gefährden geeignet sind, dürfen, unbeschadet der etwa nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Steinsprengungen, Anlagen zum Abfeuern von Pöllern sowie Schießstätten sind, abgesehen von den etwa sonst notwendigen Bewilligungen, nur dann in der Nähe von Straßen zu gestatten, wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder durch entsprechende Vorkehrungen jede Gefährdung der Straße und des Verkehrs vermieden wird.
  4. (4)Absatz 4Holz und anderes Material darf nur in einem solchen Abstand von der Straßengrenze gelagert und muß derart gesichert werden, daß es den Verkehr nicht gefährdet und die Sicht nicht beeinträchtigt.
  5. (5)Absatz 5Straßengräben dürfen nur mit Bewilligung und nach den Weisungen der Straßenverwaltung überbrückt oder muldenförmig ausgepflastert werden. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Anlagen sind von dem betreffenden Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) zu tragen. Das Überfahren der Straßengräben ohne Überbrückung oder Auspflasterung ist verboten.
  6. (6)Absatz 6(Anm. : entfallen)Anmerkung : entfallen)
  7. (7)Absatz 7Das Einackern der Straßengräben sowie die Abdämmung oder Verschlammung der Fahrbahn oder der Straßengräben ist untersagt.
  8. (8)Absatz 8Die an der Straße liegenden Äcker dürfen in einer Entfernung von 4 m von der Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) nur gleichlaufend mit der Straße gepflügt und geeggt werden. Muß infolge der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt werden, so ist dafür zu sorgen, daß zwischen der Straßengrenze und dem Bruchfeld ein zum Wenden des Gespannes und des Pfluges genügender Raum freigehalten wird, Ausnahmen hievon kann die Straßenverwaltung bewilligen.Die an der Straße liegenden Äcker dürfen in einer Entfernung von 4 m von der Straßengrenze (Paragraph 24, Absatz eins,) nur gleichlaufend mit der Straße gepflügt und geeggt werden. Muß infolge der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt werden, so ist dafür zu sorgen, daß zwischen der Straßengrenze und dem Bruchfeld ein zum Wenden des Gespannes und des Pfluges genügender Raum freigehalten wird, Ausnahmen hievon kann die Straßenverwaltung bewilligen.
Sand- und Schottergruben, die an einer Straße liegen, müssen vom Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) auf seine Kosten entsprechend eingefriedet werden.

(2) Verrichtungen, die die Straße zu gefährden geeignet sind, dürfen, unbeschadet der etwa nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen.

(3) Steinsprengungen, Anlagen zum Abfeuern von Pöllern sowie Schießstätten sind, abgesehen von den etwa sonst notwendigen Bewilligungen, nur dann in der Nähe von Straßen zu gestatten, wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder durch entsprechende Vorkehrungen jede Gefährdung der Straße und des Verkehrs vermieden wird.

(4) Holz und anderes Material darf nur in einem solchen Abstand von der Straßengrenze gelagert und muß derart gesichert werden, daß es den Verkehr nicht gefährdet und die Sicht nicht beeinträchtigt.

(5) Straßengräben dürfen nur mit Bewilligung und nach den Weisungen der Straßenverwaltung überbrückt oder muldenförmig ausgepflastert werden. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Anlagen sind von dem betreffenden Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) zu tragen. Das Überfahren der Straßengräben ohne Überbrückung oder Auspflasterung ist verboten.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) Das Einackern der Straßengräben sowie die Abdämmung oder Verschlammung der Fahrbahn oder der Straßengräben ist untersagt.

(8) Die an der Straße liegenden Äcker dürfen in einer Entfernung von 4 m von der Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) nur gleichlaufend mit der Straße gepflügt und geeggt werden. Muß infolge der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt werden, so ist dafür zu sorgen, daß zwischen der Straßengrenze und dem Bruchfeld ein zum Wenden des Gespannes und des Pfluges genügender Raum freigehalten wird, Ausnahmen hievon kann die Straßenverwaltung bewilligen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,LGBl. Nr. 60/2008

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten