§ 1 LStVG. 1964

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph eins,
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Eigentumsrecht oder sonstige auf einem Privatrechtstitel beruhende Rechte dritter Personen an der Grundfläche von Straßen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, können jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen über den Schutz des letzten ruhigen Besitzstandes bleiben aufrecht. Im übrigen kann die Benützung einer öffentlichen Straße innerhalb des Gemeingebrauches (§ 5) vor den ordentlichen Gerichten nicht angefochten werden.Die Bestimmungen über den Schutz des letzten ruhigen Besitzstandes bleiben aufrecht. Im übrigen kann die Benützung einer öffentlichen Straße innerhalb des Gemeingebrauches (Paragraph 5,) vor den ordentlichen Gerichten nicht angefochten werden.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Gesetztes gelten für öffentliche Straßen im verbauten oder zur Verbauung bestimmten Gebiet nur insoweit, als die Bauordnung nicht besondere Vorschriften enthält.

(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 16.07.1964 bis 04.07.2008
Paragraph eins,
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Eigentumsrecht oder sonstige auf einem Privatrechtstitel beruhende Rechte dritter Personen an der Grundfläche von Straßen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, können jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen über den Schutz des letzten ruhigen Besitzstandes bleiben aufrecht. Im übrigen kann die Benützung einer öffentlichen Straße innerhalb des Gemeingebrauches (§ 5) vor den ordentlichen Gerichten nicht angefochten werden.Die Bestimmungen über den Schutz des letzten ruhigen Besitzstandes bleiben aufrecht. Im übrigen kann die Benützung einer öffentlichen Straße innerhalb des Gemeingebrauches (Paragraph 5,) vor den ordentlichen Gerichten nicht angefochten werden.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Gesetztes gelten für öffentliche Straßen im verbauten oder zur Verbauung bestimmten Gebiet nur insoweit, als die Bauordnung nicht besondere Vorschriften enthält.

(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

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