§ 15 LStVG. 1964

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 15,

Über die vorgeschriebene Bauart und Tragfähigkeit von Brücken und anderen Straßenbauwerken, über ihre Erprobung und wiederkehrende Untersuchung sowie über ihre Erhaltung, ferner über die Aufstellung und Erhaltung der Nebenanlagen und des sonstigen Zubehörs werden von der Landesregierung besondere Vorschriften erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 16.07.1964 bis 04.07.2008
Paragraph 15,

Über die vorgeschriebene Bauart und Tragfähigkeit von Brücken und anderen Straßenbauwerken, über ihre Erprobung und wiederkehrende Untersuchung sowie über ihre Erhaltung, ferner über die Aufstellung und Erhaltung der Nebenanlagen und des sonstigen Zubehörs werden von der Landesregierung besondere Vorschriften erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

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