§ 35 StELG 1983

Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht.
  3. (3)Absatz 3Übereinkommen der Parteien über den Ablösungsbetrag bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung (§ 51).Übereinkommen der Parteien über den Ablösungsbetrag bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung (Paragraph 51,).

(1) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.

(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Übereinkommen der Parteien über den Ablösungsbetrag bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung (§ 51).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,LGBl. Nr.72/2007

Stand vor dem 31.08.2007

In Kraft vom 16.11.2001 bis 31.08.2007
  1. (1)Absatz einsWenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht.
  3. (3)Absatz 3Übereinkommen der Parteien über den Ablösungsbetrag bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung (§ 51).Übereinkommen der Parteien über den Ablösungsbetrag bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung (Paragraph 51,).

(1) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.

(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Übereinkommen der Parteien über den Ablösungsbetrag bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung (§ 51).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,LGBl. Nr.72/2007

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