§ 18 Stmk. KSG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

der Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß §§ 7a, 8 und 8a nicht nachkommt

2.

den Melde- und Auskunftspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt,

3.

den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen zuwiderhandelt,

4.

eine Maßnahme im Rahmen des Katastrophenschutzes behindert oder vereitelt oder

5.

mutwillig den Einsatz der Katastrophenhilfsdienste veranlaßt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis zu 3634 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft

(3) Bei besonders erschwerenden Umständen im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG kann eine Geldstrafe bis zu 36.336 Euro verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2001, LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2006 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

der Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß §§ 7a, 8 und 8a nicht nachkommt

2.

den Melde- und Auskunftspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt,

3.

den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen zuwiderhandelt,

4.

eine Maßnahme im Rahmen des Katastrophenschutzes behindert oder vereitelt oder

5.

mutwillig den Einsatz der Katastrophenhilfsdienste veranlaßt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis zu 3634 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft

(3) Bei besonders erschwerenden Umständen im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG kann eine Geldstrafe bis zu 36.336 Euro verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2001, LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten