§ 44 LStVG. 1964 (weggefallen)

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.1969 bis 31.12.9999
Paragraph§ 44,
  1. (1)Absatz einsIn Angelegenheiten, welche die Herstellung oder Erhaltung von Gemeindestraßen betreffen, ist nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung der Gemeinderat das beschließende, der Bürgermeister das ausführende Organ. Die unmittelbare Aufsicht über die Gemeindestraßen obliegt dem Bürgermeister. Er hat insbesondere auch für die ordnungsmäßige Instandhaltung der Straßen und für die sofortige Beseitigung von Verkehrshindernissen zu sorgen. Der Bürgermeister kann mit der Ausübung dieser Obliegenheiten ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates betrauen.
  2. (2)Absatz 2Die Beschlüsse über die Herstellung neuer Gemeindestraßen und über die Auflassung oder Umwandlung von solchen sind durch 2 Wochen in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
LStVG. 1964 seit 26.11.1969 weggefallen.

Stand vor dem 26.11.1969

In Kraft vom 16.07.1964 bis 26.11.1969
Paragraph§ 44,
  1. (1)Absatz einsIn Angelegenheiten, welche die Herstellung oder Erhaltung von Gemeindestraßen betreffen, ist nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung der Gemeinderat das beschließende, der Bürgermeister das ausführende Organ. Die unmittelbare Aufsicht über die Gemeindestraßen obliegt dem Bürgermeister. Er hat insbesondere auch für die ordnungsmäßige Instandhaltung der Straßen und für die sofortige Beseitigung von Verkehrshindernissen zu sorgen. Der Bürgermeister kann mit der Ausübung dieser Obliegenheiten ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates betrauen.
  2. (2)Absatz 2Die Beschlüsse über die Herstellung neuer Gemeindestraßen und über die Auflassung oder Umwandlung von solchen sind durch 2 Wochen in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
LStVG. 1964 seit 26.11.1969 weggefallen.

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