§ 36 StELG 1983 (weggefallen)

Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2001 bis 31.12.9999
Die Entschädigungsbeträge sind mangels eines anderen Übereinkommens 30 Tage nach Rechtskraft der Ablösungsurkunde fällig und wertgesichert anzulegen, wobei den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaft nur der Zinsenbezug zusteht§ 36 StELG 1983 seit 15.11.2001 weggefallen. Die Behebung des Kapitals durch den Eigentümer darf nur dann mit Zustimmung der Agrarbehörde erfolgen, wenn dieses zu werterhaltenden oder wertvermehrenden Aufwendungen auf der Liegenschaft, zur Tilgung von Hypothekarlasten oder, wenn solche Lasten nicht vorhanden sind, zur Auszahlung von Erbabfindungen verwendet wird.

Stand vor dem 15.11.2001

In Kraft vom 22.01.1983 bis 15.11.2001
Die Entschädigungsbeträge sind mangels eines anderen Übereinkommens 30 Tage nach Rechtskraft der Ablösungsurkunde fällig und wertgesichert anzulegen, wobei den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaft nur der Zinsenbezug zusteht§ 36 StELG 1983 seit 15.11.2001 weggefallen. Die Behebung des Kapitals durch den Eigentümer darf nur dann mit Zustimmung der Agrarbehörde erfolgen, wenn dieses zu werterhaltenden oder wertvermehrenden Aufwendungen auf der Liegenschaft, zur Tilgung von Hypothekarlasten oder, wenn solche Lasten nicht vorhanden sind, zur Auszahlung von Erbabfindungen verwendet wird.

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