§ 2 StZLG 1982

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Wohn-Flur (wie zum Beispiel Bestandteile von Biotopverbundsystemen, Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feldgehölze und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowielandschaftsgestaltende Einzelbäume). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

Stand vor dem 24.03.1995

In Kraft vom 28.12.1982 bis 24.03.1995
Paragraph 2,

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Wohn-Flur (wie zum Beispiel Bestandteile von Biotopverbundsystemen, Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feldgehölze und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowielandschaftsgestaltende Einzelbäume). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

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