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(1) Ausmaß und Umfang des Ausbaues und der künftigen Erhaltung der Konkurrenzstraßen setzt die Landesregierung im Einvernehmen mit den Beitragsfaktoren fest.
(2) Den Ausbaukosten werden auch die Projektierungs- und Reisekosten sowie die Kosten des erforderlichen Personals und die bis zur Bauabnahme anfallenden Kosten der Erhaltung bereits fertiggestellter Teilstrecken zugeschlagen. Die ständigen Bezüge der mit den einschlägigen Arbeiten betrauten Staatsbediensteten fallen jedoch der Konkurrenz nicht zur Last.
(3) Ausmaß und Zeitpunkt der von den einzelnen Beitragsfaktoren zu erbringenden Teilleistungen setzt im Rahmen des Jahres-Bauvoranschlages mangels einer Vereinbarung die Landesregierung fest. Soweit Leistungen des Bundes in Frage kommen,
(4) Mangels einer anderen Vereinbarung obliegt die Durchführung der Arbeiten und der Verwaltung den von der Landesregierung hiezu beauftragten Organen.
(5) Den Beitragsfaktoren steht das Recht der Einsichtnahme in die Abrechnungen und Belege zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
(1) Ausmaß und Umfang des Ausbaues und der künftigen Erhaltung der Konkurrenzstraßen setzt die Landesregierung im Einvernehmen mit den Beitragsfaktoren fest.
(2) Den Ausbaukosten werden auch die Projektierungs- und Reisekosten sowie die Kosten des erforderlichen Personals und die bis zur Bauabnahme anfallenden Kosten der Erhaltung bereits fertiggestellter Teilstrecken zugeschlagen. Die ständigen Bezüge der mit den einschlägigen Arbeiten betrauten Staatsbediensteten fallen jedoch der Konkurrenz nicht zur Last.
(3) Ausmaß und Zeitpunkt der von den einzelnen Beitragsfaktoren zu erbringenden Teilleistungen setzt im Rahmen des Jahres-Bauvoranschlages mangels einer Vereinbarung die Landesregierung fest. Soweit Leistungen des Bundes in Frage kommen,
(4) Mangels einer anderen Vereinbarung obliegt die Durchführung der Arbeiten und der Verwaltung den von der Landesregierung hiezu beauftragten Organen.
(5) Den Beitragsfaktoren steht das Recht der Einsichtnahme in die Abrechnungen und Belege zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008