§ 38 LStVG. 1964 Ausbau und Erhaltung, Kostentragung

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 38

(1) Ausmaß und Umfang des Ausbaues und der künftigen Erhaltung der Konkurrenzstraßen setzt die Landesregierung im Einvernehmen mit den Beitragsfaktoren fest.

(2) Den Ausbaukosten werden auch die Projektierungs- und Reisekosten sowie die Kosten des erforderlichen Personals und die bis zur Bauabnahme anfallenden Kosten der Erhaltung bereits fertiggestellter Teilstrecken zugeschlagen. Die ständigen Bezüge der mit den einschlägigen Arbeiten betrauten Staatsbediensteten fallen jedoch der Konkurrenz nicht zur Last.

(3) Ausmaß und Zeitpunkt der von den einzelnen Beitragsfaktoren zu erbringenden Teilleistungen setzt im Rahmen des Jahres-Bauvoranschlages mangels einer Vereinbarung die Landesregierung fest. Soweit Leistungen des Bundes in Frage kommen,

  1. (1)Absatz einsAusmaß und Umfang des Ausbaues und der künftigen Erhaltung der Konkurrenzstraßen setzt die Landesregierung im Einvernehmen mit den Beitragsfaktoren fest.
  2. (2)Absatz 2Den Ausbaukosten werden auch die Projektierungs- und Reisekosten sowie die Kosten des erforderlichen Personals und die bis zur Bauabnahme anfallenden Kosten der Erhaltung bereits fertiggestellter Teilstrecken zugeschlagen. Die ständigen Bezüge der mit den einschlägigen Arbeiten betrauten Staatsbediensteten fallen jedoch der Konkurrenz nicht zur Last.
  3. (3)Absatz 3Ausmaß und Zeitpunkt der von den einzelnen Beitragsfaktoren zu erbringenden Teilleistungen setzt im Rahmen des Jahres-Bauvoranschlages mangels einer Vereinbarung die Landesregierung fest. Soweit Leistungen des Bundes in Frage kommen, ist mit der sachlich zuständigen Dienststelle des Bundes das Einvernehmen herzustellen.
  4. (4)Absatz 4Mangels einer anderen Vereinbarung obliegt die Durchführung der Arbeiten und der Verwaltung den von der Landesregierung hiezu beauftragten Organen.
  5. (5)Absatz 5Den Beitragsfaktoren steht das Recht der Einsichtnahme in die Abrechnungen und Belege zu.
ist mit der sachlich zuständigen Dienststelle des Bundes das Einvernehmen herzustellen.

(4) Mangels einer anderen Vereinbarung obliegt die Durchführung der Arbeiten und der Verwaltung den von der Landesregierung hiezu beauftragten Organen.

(5) Den Beitragsfaktoren steht das Recht der Einsichtnahme in die Abrechnungen und Belege zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 16.07.1964 bis 04.07.2008
Paragraph 38

(1) Ausmaß und Umfang des Ausbaues und der künftigen Erhaltung der Konkurrenzstraßen setzt die Landesregierung im Einvernehmen mit den Beitragsfaktoren fest.

(2) Den Ausbaukosten werden auch die Projektierungs- und Reisekosten sowie die Kosten des erforderlichen Personals und die bis zur Bauabnahme anfallenden Kosten der Erhaltung bereits fertiggestellter Teilstrecken zugeschlagen. Die ständigen Bezüge der mit den einschlägigen Arbeiten betrauten Staatsbediensteten fallen jedoch der Konkurrenz nicht zur Last.

(3) Ausmaß und Zeitpunkt der von den einzelnen Beitragsfaktoren zu erbringenden Teilleistungen setzt im Rahmen des Jahres-Bauvoranschlages mangels einer Vereinbarung die Landesregierung fest. Soweit Leistungen des Bundes in Frage kommen,

  1. (1)Absatz einsAusmaß und Umfang des Ausbaues und der künftigen Erhaltung der Konkurrenzstraßen setzt die Landesregierung im Einvernehmen mit den Beitragsfaktoren fest.
  2. (2)Absatz 2Den Ausbaukosten werden auch die Projektierungs- und Reisekosten sowie die Kosten des erforderlichen Personals und die bis zur Bauabnahme anfallenden Kosten der Erhaltung bereits fertiggestellter Teilstrecken zugeschlagen. Die ständigen Bezüge der mit den einschlägigen Arbeiten betrauten Staatsbediensteten fallen jedoch der Konkurrenz nicht zur Last.
  3. (3)Absatz 3Ausmaß und Zeitpunkt der von den einzelnen Beitragsfaktoren zu erbringenden Teilleistungen setzt im Rahmen des Jahres-Bauvoranschlages mangels einer Vereinbarung die Landesregierung fest. Soweit Leistungen des Bundes in Frage kommen, ist mit der sachlich zuständigen Dienststelle des Bundes das Einvernehmen herzustellen.
  4. (4)Absatz 4Mangels einer anderen Vereinbarung obliegt die Durchführung der Arbeiten und der Verwaltung den von der Landesregierung hiezu beauftragten Organen.
  5. (5)Absatz 5Den Beitragsfaktoren steht das Recht der Einsichtnahme in die Abrechnungen und Belege zu.
ist mit der sachlich zuständigen Dienststelle des Bundes das Einvernehmen herzustellen.

(4) Mangels einer anderen Vereinbarung obliegt die Durchführung der Arbeiten und der Verwaltung den von der Landesregierung hiezu beauftragten Organen.

(5) Den Beitragsfaktoren steht das Recht der Einsichtnahme in die Abrechnungen und Belege zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

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