§ 15 GVOG 1997 Sonderbestimmungen für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Standesamtsverbände haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.
  2. (2)Absatz 2Der Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses ist die Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung zugrundezulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses nach der Zahl der Eintragungen und dem mit diesem verbundenen durchschnittlichen Aufwand anordnen, wenn eine solche Aufteilung den Interessen der verbandsangehörigen Gemeinden besser entspricht. Dabei sind die Eintragungen der verbandsangehörigen Gemeinde zuzuordnen, die bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes für die Eintragung zuständig gewesen wäre; kämen danach mehrere verbandsangehörige Gemeinden in Betracht, ist die Eintragung anteilsmäßig zuzuordnen.

(1) Die Organe eines Standesamtsverbandes nach § 60 des Personenstandsgesetzes und eines Staatsbürgerschaftsverbandes nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann.

(2) Die in Abs. 1 genannten Gemeindeverbände haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.

(3) Der Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses ist die Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz) zugrundezulegen.

(4) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses nach der Zahl der Eintragungen und dem mit diesen verbundenen durchschnittlichen Aufwand anordnen, wenn eine solche Aufteilung den Interessen der verbandsangehörigen Gemeinden besser entspricht. Dabei sind die Eintragungen der verbandsangehörigen Gemeinde zuzuordnen, die bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes für die Eintragung zuständig gewesen wäre; kämen danach mehrere verbandsangehörige Gemeinden in Betracht, ist die Eintragung anteilsmäßig zuzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie Standesamtsverbände haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.
  2. (2)Absatz 2Der Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses ist die Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung zugrundezulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses nach der Zahl der Eintragungen und dem mit diesem verbundenen durchschnittlichen Aufwand anordnen, wenn eine solche Aufteilung den Interessen der verbandsangehörigen Gemeinden besser entspricht. Dabei sind die Eintragungen der verbandsangehörigen Gemeinde zuzuordnen, die bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes für die Eintragung zuständig gewesen wäre; kämen danach mehrere verbandsangehörige Gemeinden in Betracht, ist die Eintragung anteilsmäßig zuzuordnen.

(1) Die Organe eines Standesamtsverbandes nach § 60 des Personenstandsgesetzes und eines Staatsbürgerschaftsverbandes nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann.

(2) Die in Abs. 1 genannten Gemeindeverbände haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.

(3) Der Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses ist die Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz) zugrundezulegen.

(4) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses nach der Zahl der Eintragungen und dem mit diesen verbundenen durchschnittlichen Aufwand anordnen, wenn eine solche Aufteilung den Interessen der verbandsangehörigen Gemeinden besser entspricht. Dabei sind die Eintragungen der verbandsangehörigen Gemeinde zuzuordnen, die bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes für die Eintragung zuständig gewesen wäre; kämen danach mehrere verbandsangehörige Gemeinden in Betracht, ist die Eintragung anteilsmäßig zuzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten