§ 11 Stmk. GN Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAus Anlaß der Aufnahme eines Beamten kann für die in einem früheren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeit, die im begründenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, eine Gutschrift von Nebengebührenwerten mit Dienstrechtsmandat festgesetzt werden. Für die Festsetzung ist der Durchschnitt der Nebengebührenwerte maßgebend, der für Beamte der nunmehrigen Gebietskörperschaft in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden ist.
  2. (1)Absatz einsHat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
    1. 1.Ziffer einsanspruchsbegründende Nebengebühren oder
    2. 2.Ziffer 2diese entsprechenden Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
    bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
  3. (2)Absatz 2Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
  4. (3)Absatz 3Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Dienstrechtsmandat festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Dienstrechtsmandat festzustellen, soweit sie nach Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind.
  5. (4)Absatz 4Die Abs. 1 und 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.Die Absatz eins und 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.
  6. (5)Absatz 5Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn diese für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.Die Absatz eins und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz eins, letzter Satz festgestellt worden ist, wenn diese für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
  7. (26)Absatz 26Die Bestimmungen desder Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer oder bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.Die Bestimmungen desder Absatz eins, bis 3 gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer oder bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.
  8. (37)Absatz 37Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß Paragraph 84, Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 44/1998Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1998,

Stand vor dem 31.05.1998

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.05.1998
  1. (1)Absatz einsAus Anlaß der Aufnahme eines Beamten kann für die in einem früheren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeit, die im begründenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, eine Gutschrift von Nebengebührenwerten mit Dienstrechtsmandat festgesetzt werden. Für die Festsetzung ist der Durchschnitt der Nebengebührenwerte maßgebend, der für Beamte der nunmehrigen Gebietskörperschaft in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden ist.
  2. (1)Absatz einsHat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
    1. 1.Ziffer einsanspruchsbegründende Nebengebühren oder
    2. 2.Ziffer 2diese entsprechenden Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
    bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
  3. (2)Absatz 2Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
  4. (3)Absatz 3Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Dienstrechtsmandat festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Dienstrechtsmandat festzustellen, soweit sie nach Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind.
  5. (4)Absatz 4Die Abs. 1 und 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.Die Absatz eins und 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.
  6. (5)Absatz 5Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn diese für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.Die Absatz eins und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz eins, letzter Satz festgestellt worden ist, wenn diese für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
  7. (26)Absatz 26Die Bestimmungen desder Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer oder bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.Die Bestimmungen desder Absatz eins, bis 3 gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer oder bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.
  8. (37)Absatz 37Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß Paragraph 84, Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 44/1998Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1998,

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