§ 11 Stmk. GN Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAus Anlaß der Aufnahme eines Beamten kann für die in einem früheren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeit, die im begründenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, eine Gutschrift von Nebengebührenwerten mit Dienstrechtsmandat festgesetzt werden. Für die Festsetzung ist der Durchschnitt der Nebengebührenwerte maßgebend, der für Beamte der nunmehrigen Gebietskörperschaft in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer oder bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer oder bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.
  3. (3)Absatz 3Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß Paragraph 84, Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.

(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

1.

anspruchsbegründende Nebengebühren oder

2.

diese entsprechenden Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.

(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Dienstrechtsmandat festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.

(4) Die Abs. 1 und 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn diese für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer oder bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.

(7) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 44/1998

Stand vor dem 31.05.1998

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.05.1998
  1. (1)Absatz einsAus Anlaß der Aufnahme eines Beamten kann für die in einem früheren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeit, die im begründenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, eine Gutschrift von Nebengebührenwerten mit Dienstrechtsmandat festgesetzt werden. Für die Festsetzung ist der Durchschnitt der Nebengebührenwerte maßgebend, der für Beamte der nunmehrigen Gebietskörperschaft in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer oder bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer oder bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.
  3. (3)Absatz 3Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß Paragraph 84, Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.

(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

1.

anspruchsbegründende Nebengebühren oder

2.

diese entsprechenden Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.

(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Dienstrechtsmandat festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.

(4) Die Abs. 1 und 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn diese für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer oder bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.

(7) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 44/1998

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