§ 26 W-BG 1997 Übergangsbestimmung zur 7. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1997

Wiener Bezügegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
§ 26.Paragraph 26,

Abweichend von § 2 entfällt die ab 1. Jänner 2024 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, für die Bemessung der Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe bis 30. Juni 2024. Abweichend von Paragraph 2, entfällt die ab 1. Jänner 2024 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, für die Bemessung der Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Organe bis 30. Juni 2024.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
§ 26.Paragraph 26,

Abweichend von § 2 entfällt die ab 1. Jänner 2024 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, für die Bemessung der Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe bis 30. Juni 2024. Abweichend von Paragraph 2, entfällt die ab 1. Jänner 2024 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, für die Bemessung der Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Organe bis 30. Juni 2024.

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